Vorruheständler des Softwarekonzerns SAP haben keinen Anspruch auf eine weitere Gehaltserhöhung und Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Das hat das Arbeitsgericht Mannheim entschieden und damit die Klage auf Gleichbehandlung mit den aktiven Beschäftigten abgewiesen. Das Gericht erklärte eine Betriebsvereinbarung bei SAP für rechtmäßig, in der zwischen Vorruheständlern und aktiven Arbeitnehmern differenziert wird.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Im Rahmen der „Gehaltsrunde 2023“ war vereinbart worden, dass Vorruheständler bei SAP für das Jahr 2023 eine leistungsunabhängige Gehaltserhöhung erhalten, die nur die Hälfte der Gehaltserhöhung beträgt, welche die aktiven Beschäftigten bekommen. Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie wurde ausschließlich für die aktiven Arbeitnehmer vorgesehen. Mehrere Vorruheständler fühlten sich benachteiligt und forderten die volle Gehaltserhöhung sowie die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Sie beriefen sich einerseits auf Regelungen bei SAP, aus denen sich ein Zahlungsanspruch aus „betrieblicher Übung“ ergebe, andererseits auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Arbeitsgericht Mannheim hat die Klagen abgewiesen. Es hält die Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall für gerechtfertigt. Aus den relevanten Bestimmungen bei SAP ergibt sich nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf die geforderten Zahlungen. Es sei dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat überlassen, jährlich neu über das „Ob“ und „Wie“ einer Gehaltserhöhung zu entscheiden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, befand das Arbeitsgericht. Es fehle an einer Vergleichbarkeit der Vorruheständler mit aktiven Arbeitnehmern, weil die Vorruheständler ihren Lohn für eine in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung erhalten, während bei den aktiven Arbeitnehmern auf eine zukünftig noch zu erbringende Arbeitsleistung abgestellt wird.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.