Wir haben für Teil 45 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ mit Dr. Anne Förster, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing und Vertreterin des beklagten Unternehmens, über die Folgen des Urteils gesprochen.
Personalwirtschaft: Dürfen Zeitarbeiter anders behandelt werden?
Anne Förster: Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz möglich ist, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Abweichung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das Gesetz existiert bereits seit über 50 Jahren und wurde 2011 unter anderem aufgrund der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Hiernach kann vom Gleichbehandlungsrundsatz mittels Tarifvertrags abgewichen werden. Dadurch ist es den Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche möglich, eigene – und damit auch im Vergleich zur jeweiligen Kundenbranche abweichende – tarifliche Regelungen für die Zeitarbeit festzulegen. Die Rechtmäßigkeit dieses Systems hat das BAG zuletzt vor drei Wochen rechtskräftig bestätigt.
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