UPDATE 22. November 2022:
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für das Personal in Kliniken und Pflege wird wohl Ende des Jahres auslaufen. Die Deutsche Presse-Agentur berichtet unter Berufung auf das Bundesgesundheitsministerium, dass auch dort keine Verlängerung angestrebt werde. Grund sei demnach die Dominanz sogenannter immunevasiver Virusvarianten, bei denen die Impfung nicht mehr so gut gegen eine Ansteckung wirkt – wohl aber gegen schwere Verläufe.
Die aktuelle Regelung, nach der Beschäftigte in Kliniken und Pflegeeinrichtungen eine Corona-Impfung vorweisen müssen, ist bis 31. Dezember dieses Jahres befristet. Wird sie nicht aktiv verlängert, läuft sie aus.
URSPRÜNGLICHER BEITRAG (25. Oktober 2022):
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Zahlreiche Experten gegen Verlängerung
Neben mehreren Landesregierungen sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft dringt nun auch Claudia Moll (SPD), Pflegebevollmächtigte des Bundes, darauf, die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende des Jahres auslaufen zu lassen. „Ich habe immer gesagt, dass eine Impfpflicht nur Sinn macht, wenn sie für alle gilt“, sagte Moll der Rheinischen Post. „Pflegekräfte gehen in der überwiegenden Mehrzahl verantwortungsvoll mit Schutzimpfungen um, das bestätigt auch der hohe Prozentsatz der gegen Corona geimpften Pflegenden.“ Aus ihrer Sicht bedürfe es daher keiner Verlängerung der Impfpflicht nur für die Mitarbeitenden im Gesundheitsbereich. Vor einem Jahr schon hatte das Robert Koch Institut für Krankenhauspersonal eine Impfquote gegen das Corona-Virus von 92 Prozent vermeldet, also eine deutlich höhere als im Rest der Gesellschaft.
Auch der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, äußerte sich der Zeitung gegenüber entsprechend. „Der Bundesgesundheitsminister muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 31. Dezember endlich beerdigen“, wird Brysch dort zitiert. Sanktionen gebe es ohnehin kaum. „Nachvollziehbar, schließlich verschärfen schon allein die aktuell sprunghaft ansteigenden Infektionszahlen bei Pflegekräften die Versorgungslage.“
Was passiert mit freigestellten Impfverweigerern?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen war Mitte März eingeführt worden. Dem waren wochenlange Querelen inklusive Drohungen einzelner Länder vorausgegangen, die Impfpflicht nicht durchzusetzen. Zwischenzeitlich gab es mehrere Gerichtsurteile, die die Impfpflicht für rechtens erklärt haben. Auch zu den vereinzelt ausgesprochenen Sanktionen wie etwa einer unbezahlten Freistellung von Impfverweigerinnen und -verweigerern gab es zahlreiche Entscheidungen.
Was mit den sanktionierten Pflegerinnen und Pflegern nach dem Ende der Impfpflicht passiert, hängt laut Lisa-Marie Niklas, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Arqis, vom Einzelfall ab. In den wohl eher selteneren Fällen wurde ein Tätigkeitsverbot von den Gesundheitsämtern erteilt. „Ist dies erfolgt, musste der Arbeitgeber die ungeimpften Arbeitnehmer auch nicht freistellen“, erklärt die Juristin. „Sie durften schlichtweg nicht arbeiten und hatten auch keinen Lohnanspruch.“ Endet die einrichtungsbezogene Impfpflicht, endet diesen Fällen auch das Tätigkeitsverbot mit der Folge, dass die Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden können und müssen.
Anders verhält es sich, wenn – wie in der Praxis wohl deutlich häufiger passiert – eine Freistellung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, ohne dass ein Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. „Auch hier gibt es wieder zwei Möglichkeiten“, erklärt Niklas. „Entweder sie wurden widerruflich freigestellt oder bis zum Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – häufig mit konkretem Datum – freigestellt.“ In beiden Fällen müssten die Angestellten wieder beschäftigt werden, wenn die Impfpflicht ausläuft. Bei einer widerruflichen Freistellung müsse der Arbeitgeber einen Widerruf aussprechen. „Bei einer befristeten Freistellung müsste der Arbeitgeber theoretisch nicht aktiv werden, da ja bereits geregelt wurde, wie lange sie gilt“, sagt Niklas. Allerdings empfiehlt die Juristin auch hier, Kontakt mit dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin aufzunehmen, um die Details für die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu klären.
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind bis Ende Dezember befristet. Soll die Pflicht dann weiter bestehen, müssen sie verlängert werden. Auch dass die Impfungen bei den derzeit zirkulierenden Virusvarianten deutlich weniger vor asymptomatischen Verläufen schützen und entsprechend der Fremdschutz geringer ist, könnte laut einem Tagesschau-Bericht gegen eine Verlängerung sprechen.
(Der Artikel wurde ursprünglich am 25. Oktober 2022 veröffentlicht und zuletzt am 22. November 2022 aktualisiert.)