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Formelle Tipps bei befristeten Verträgen

Wer mit Mitarbeitern erstmal nur einen befristeten Arbeitsvertrag schließen möchte, muss nicht nur gewisse Gründe dafür anführen. Einige formelle Vorgaben sind ebenso zu beachten. Werden diese übergangen – auch nur aus Versehen – kommt schnell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Wir klären die wichtigsten Vorgaben zur Vertragsgestaltung.

Schriftformerfordernis beachten

Eine Befristung, die nur mündlich vereinbart wurde, ist unwirksam. Die Folge: Es kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, der nicht mit bloßem Zeitablauf endet. Beachten Sie bei Befristungen also unbedingt das Schriftformerfordernis.

Befristungsabrede unbedingt vor Arbeitsantritt unterschreiben

Wichtig: Der befristete Arbeitsvertrag muss vor Arbeitsantritt abgeschlossen und unterschrieben werden. Wird die Befristung zu spät schriftlich fixiert, hat dies ungewollte Folgen. Dazu ein fiktives Beispiel: Ein Stellenbewerber und ein Arbeitgeber haben sich im Vorfeld mündlich auf einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag geeinigt. Am ersten Arbeitstag erscheint der neu eingestellte Mitarbeiter um 8 Uhr zur Arbeit. Um 9:30 Uhr hat er einen Termin in der Personalabteilung, wo der befristete Vertrag von beiden Seiten unterschrieben wird. In diesem Fall ist bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der befristete Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterschrieben wurde. Daran ändert es auch nichts, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die mündliche Befristungsabrede bereits früher stattgefunden hat.

Initialen zählen nicht als Unterschrift

Dass ein befristeter Arbeitsvertrag sogar an einer mangelhaften Unterschrift scheitern kann, beweist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 2345/09). Es ging in dem Fall um einen Befristungsvertrag der Bundesagentur für Arbeit mit einer Arbeitsvermittlerin.

Der Geschäftsführer Finanzen der regionalen Arbeitsagentur hatte den Vertrag unter der Angabe „im Auftrag“ unterschrieben. Die Unterschrift bestand aus zwei durch einen Punkt getrennte und mehr oder minder offene und letztlich unleserliche Haken. Das Gericht befand, dass dieser Schriftzug nicht als Unterschrift des Geschäftsführers erkennbar war. Nach Ansicht des LAG erscheinen die beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners. Initialen stellen aber gerade keine (ordnungsgemäße) Unterschrift im Sinne § 126 Abs. 1 BGB dar.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.