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Kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjähren?

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr vollständig genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch vorhandenen Urlaubs. Dieser Anspruch unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln und verjährt somit nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil erneut bekräftigt (BAG, Urteil vom 31.01.2023, Aktenzeichen 9 AZR 456/20). Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die betroffene Person über ihren Urlaubsanspruch und die Verjährung der Urlaubsabgeltung informiert hat. Auch muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert haben, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

In einem anderen Urteil hatte das BAG im Dezember 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auch nach mehreren Jahren nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber nicht auf den noch bestehenden Urlaub sowie auf die Verfallsfrist hingewiesen hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Abgeltungsanspruch verjährt nach drei Jahren

Was hinsichtlich der Verjährung den Unterschied ausmacht, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott von der Kanzlei FHM: „Das BAG stellt darauf ab, dass der Arbeitnehmer – so wie es ja auch der EuGH (Europäische Gerichtshof, d. Red.) vorgibt – im Arbeitsverhältnis die schutzwürdigere Partei ist. Daher darf im laufenden Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch ohne Hinweis nicht verfallen, auch nicht nach drei Jahren.“ Anderes gelte aber für den Urlaubsabgeltungsanspruch, der ja erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, so Fuhlrott.

Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet nach Ansicht des BAG eine Zäsur. Es hält den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Beschäftigungsende im Hinblick auf den ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr für schutzwürdig. Das hat zur Folge, dass für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung die normale dreijährige Verjährungsfrist gilt.

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ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.