Personalwirtschaft: Herr Dr. Mitterer, momentan streiken verschiedene Berufsgruppen und veranstalten eine Demo. Müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer, die daran teilnehmen, freistellen? Zumindest dem Namen nach ist es ja ein Streik.
Lorenz Mitterer: Es besteht keine Pflicht zur Freistellung von Arbeitnehmern für die Teilnahme an der Demonstration. Arbeitnehmer können im Einzelfall berechtigt sein, die Arbeit niederzulegen, um Arbeitskampf zu betreiben. Dies kann insbesondere der Fall sein bei gewerkschaftlich organisierten Streiks um tariflich regelbare Ziele, wie sie gerade bei der Deutschen Bahn stattgefunden haben. Die Teilnahme an politisch oder sonst veranlassten Demonstrationen – hierzu zählt auch die Klimaschutz-Demonstration am Freitag dieser Woche – berechtigen dagegen nicht zur Niederlegung der Arbeit. Den Arbeitnehmern steht es aber frei, Urlaub, Freizeitausgleich, Überstundenabbau oder unbezahlte Freistellung zu beantragen, um an den Klimaschutz-Demonstrationen teilnehmen zu können. Einen Antrag auf Gewährung von Urlaub darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Was ist, wenn sich Arbeitnehmer ehrenamtlich in einer Klimaorganisation engagieren, die eine solche Demonstration mitveranstalten? Besteht dann ein Anspruch auf Freistellung?
Nein, denn es handelt sich um ein freiwilliges Ehrenamt. Die Wahrnehmung eines solchen freiwilligen Ehrenamts ist Privatangelegenheit des Arbeitnehmers. Hierfür fehlt es, anders als beim öffentlichen Ehrenamt, an einem gesetzlichen Freistellungs- sowie Entgeltfortzahlungsanspruch.
Sind Arbeitnehmer von ihren Pflichten auf der Arbeit entbunden, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können, weil ihr Weg zur Arbeit durch eine Klimaschutz-Demonstration oder ähnliches blockiert wird?
Auch das nicht, denn pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Die Rede ist hier vom sogenannten Wegerisiko, das der Arbeitnehmer trägt. Abgesehen von der Möglichkeit einer Home-Office- oder Remote-Tätigkeit besteht die Pflicht, auf der Arbeit zu erscheinen auch dann fort, wenn eine Klimaschutz-Demonstration, schlechte Witterung oder ein Streik den Weg blockieren und eine Arbeitsaufnahme erheblich erschweren. Ein ohne Zustimmung seines Arbeitgebers während der Arbeitszeit demonstrierender Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht.
Welche arbeitsrechtlichen Schritte kann ein Arbeitgeber einleiten, wenn ein Arbeitnehmer „blau macht“, um auf eine Demo zu gehen?
Ein ohne Zustimmung seines Arbeitgebers während der Arbeitszeit demonstrierender Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht. Unabhängig davon, dass in solchen Fällen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann eine solche Verletzung arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder gar Kündigung rechtfertigen.
Dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer dazu einladen, gemeinsam als Unternehmen an einer Demo teilzunehmen?
Gegen eine unverbindliche Einladung oder Aufforderung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Teilnahme an außerbetrieblichen Veranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Problematisch ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber unter Verweis auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht versucht, Arbeitnehmer zu verpflichten, während ihrer Arbeitszeit an der Demonstration teilzunehmen.
Warum das?
Das Direktionsrecht beschränkt sich auf Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Das ist bei der Teilnahme an einer Klimaschutz-Demonstration in der Regel nicht der Fall. Jedoch sind Ausnahmefälle denkbar, in denen die Pflicht zur Teilnahme an einer solchen Demonstration vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers mitinbegriffen ist, zum Beispiel bei Mitarbeitern einer Klimaschutzorganisation.
Wer trägt das Versicherungsrisiko, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer für Demonstrationen freistellt?
Es besteht nur dann betrieblicher Versicherungsschutz, wenn die Verletzung des Arbeitnehmers in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Ein solcher Zusammenhang scheidet bei Unfällen auf einer Klimaschutz-Demonstration in aller Regel aus. Das Versicherungsrisiko liegt hier beim Demonstrierenden und nicht beim Arbeitgeber. Etwas anderes gilt aber, wenn sich der Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Demonstration zum Arbeitsplatz verletzt. Hier hängt die Verletzung mit der beruflichen Tätigkeit zusammen und das Versicherungsrisiko trägt der Arbeitgeber.
Stellt ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer für eine Demo frei, haben dann andere Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung?
Ja, denn aus Sicht des Arbeitgebers ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Wenn er Arbeitnehmer für die Klimaschutz-Demonstration von der Arbeit freistellt, muss er grundsätzlich auch andere Arbeitnehmer für diese Zeit und diesen Zweck freistellen, sofern kein sachlicher Differenzierungsgrund wie das erreichbar sein für Kunden besteht. Außerdem muss er in Zukunft dann unter Umständen auch Arbeitnehmer für andere Demonstrationen freistellen, auch wenn er deren Ziele wohlmöglich gar nicht unterstützen möchte. Solche Freistellungen können aber auch gefährlich werden.
Bitte erklären Sie das.
Für eine Führungskraft stellt sich bei bezahlter Freistellung die Frage, ob sie gegen ihre Pflicht zur Vermögensbetreuungspflicht verstößt und sich damit unter Umständen sogar strafbar macht. Weil eine bezahlte Freistellung stets eine finanzielle Einbuße für den Arbeitgeber bedeutet. Deshalb sollten sich Entscheidungstragende vorher informieren und rückversichern.
Info
Dieser Beitrag ist ursprünglich anlässlich der Klimaproteste am 23. September 2021 erscheinen. Er wurde mit Blick auf aktuelle Streiks und Demos aktualisiert.
Tim Stakenborg war bis Sommer 2024 Redakteur bei der Personalwirtschaft.

