Arbeitnehmende, die arbeitsunfähig erkrankt sind, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Aber gilt das auch, wenn der Mitarbeitende in eine Klinik eingeliefert wurde? Darf ein Arbeitgeber einem Beschäftigten, der sich in stationärer Behandlung befindet, wegen unentschuldigten Fehlens kündigen, nur weil dieser sich nicht ordnungsgemäß krankgemeldet hat? Nein, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2023, Aktenzeichen 10 Sa 625/23). Demnach fehlt jemand, der sich in stationärer Behandlung befindet, nicht unentschuldigt.
Rechtsstreit um fristlose Kündigung
Im vorliegenden Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die im Anschluss an ihren Urlaub am 18. Juli 2020 erkrankte und zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen wurde. Uneinigkeit herrscht darüber, ob der Arbeitgeber durch eine Freundin oder durch die Tochter der erkrankten Mitarbeiterin über den Krankenhausaufenthalt informiert wurde. Jedenfalls setzte der Sozialdienst des Krankenhauses am 10. August 2020 den Arbeitgeber per E-Mail über die stationäre Behandlung in Kenntnis. Am darauffolgenden Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Er hat sich dabei auf „gravierende Pflichtverletzungen“ seitens der Arbeitnehmerin berufen. Der Arbeitgeber warf der Frau vor, sie habe unentschuldigt gefehlt und sei ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Erkrankung und zur fristgemäßen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgekommen.
Urteil: Kündigung unverhältnismäßig
Das LAG Berlin-Brandenburg wertete die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig und schloss sich damit der Meinung der Vorinstanz an. Bei der Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall handelt es sich demnach lediglich um Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Gründe vorgetragen habe, die ausnahmsweise auch bei einem Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würden.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

