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Schriftform soll im Arbeitsleben etwas seltener werden

Mit einem Gesetz zum Bürokratieabbau möchte die Ampelkoalition Unternehmen, Bürger und Verwaltung entlasten. Das geht aus einem Referentenentwurf hervor, den das Bundesjustizministerium am Donnerstag veröffentlicht hat. So sollen im Berufsleben und Arbeitsrecht einige bislang recht strikte Formvorschriften gelockert werden. Kritikern geht die Novelle nicht weit genug.

Der „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück und soll laut Justizministerium „682 Millionen Euro pro Jahr“ an Entlastungen bringen. Es ist den Angaben zufolge Teil eines ressortübergreifenden Gesetzgebungspaketes, zu dem auch das derzeit noch im Vermittlungsausschuss diskutierte Wachstumschancengesetz gehört.

Was genau soll sich ändern?

Im Bereich Arbeitsleben und Arbeitsrecht sieht das Papier einige Neuerungen vor, die vor allem innerbetriebliche Verwaltungsprozesse und sogenannte Schriftformerfordernisse betreffen. Änderungen sind demnach vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen, aber auch im Arbeitszeitgesetz sowie beim Thema Elternzeit:

  • § 630 Satz 3 BGB soll gestrichen werden. Damit wäre es in Zukunft möglich, Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form zu erteilen.
  • § 623 BGB wird im Entwurf allerdings nicht erwähnt. Damit braucht es für eine wirksame Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag weiterhin eine Erklärung in Schriftform; Kündigungen per Mail oder Messenger bleiben tabu.
  • Aushangpflichtige Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 16 Abs. 1 ArbZG) sollen fortan allein über die im Betrieb „übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch“ zur Verfügung gestellt werden dürfen.
  • Anträge auf Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG-E) oder Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 Nummer 5 BEEG-E) sollen künftig auch in Textform möglich sein. Lehnen Arbeitgeber in diesem Zusammenhang eine Verringerung der Arbeitszeit, deren gewünschte Verteilung oder eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bei einem anderen Unternehmen ab, soll auch das entsprechend (inklusive der nötigen Begründung) per E-Mail möglich sein.

Die Novelle sieht für Unternehmen im Bereich im Handels- und Steuerrecht zudem verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege vor und will einige bislang bestehende Melde- und Informationspflichten abschaffen.

Kritik an dem Vorhaben kam unter anderem vom Zentralverband des Deutschen Handwerks, dem die geplanten Änderungen nicht weit genug gehen: „Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass zahlreiche Vorschläge, die das Statistische Bundesamt im Rahmen der Verbändeabfrage Anfang vergangenen Jahres als leicht umsetzbar eingestuft hat, im Entwurf fehlen“, so Generalsekretär Holger Schwannecke.

Auch der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie bemängelte, der Entwurf bliebe „deutlich hinter den Erwartungen zurück“. Dort vermisst man unter anderem, dass Firmen ihre Pflichten aus dem Nachweisgesetz – also die Festlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses und deren Weitergabe an Arbeitnehmer in einem unterschriebenen Dokument – nicht auch elektronisch erfüllen können.

(Der Artikel ist zuerst auf unserem Schwesterportal BetriebsratsPraxis24 erschienen.)

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem BetriebsratsPraxis24.de, unser Portal für Mitbestimmung.