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So begründet das BAG seinen Grundsatz-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung

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Bisher mussten Arbeitgeber nur Mehrarbeit sowie die Sonntags- und Feiertagsarbeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das wird sich von nun an ändern. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem September dieses Jahres wies bereits darauf hin, dass sich aus dem Paragraphen 3 des Arbeitsschutzgesetzes auch die Pflicht ergibt, die generelle Arbeitszeit zu erfassen. Auf die Begründung zu diesem Urteil warteten vor allem die HR-Abteilungen, Arbeitgeber sowie die Arbeitsrechts-Kanzleien monatelang.

Wir erinnern uns: Im September hatte sich das BAG mit einem Fall befasst, bei dem es darum ging, ob Betriebsräte auf die Einführung eines elektrischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können und bei dieser Thematik ein Initiativrecht haben. Das haben sie nicht, entschied das Gericht. Dabei bezog es sich auf das Arbeitsschutzgesetz, was die Entscheidung zu einem Grundsatzurteil machte. Eine betriebliche Mitbestimmung und ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt. Und die gebe es in Deutschland. 

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