Wer Mitglied des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ist, muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2022, Aktenzeichen 23 SaGa 1521/21)
Besonderer Kündigungsschutz als Mitglied des Wahlvorstands
Ein Beschäftigter eines Kurierdienstes hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung gewehrt. Ihm war fristlos gekündigt worden, weil er sich an einem illegalen Streik beteiligt haben soll. Der „Rider“ wollte erreichen, dass er bis zur endgültigen Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Kündigung weiterbeschäftigt werden muss.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung zugestimmt. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen, so das LAG. Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach Paragraf 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst.
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung, so das LAG Berlin-Brandenburg. Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, weil das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.