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Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld werden nochmals verlängert

Die befristet geltenden Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld werden um drei weitere Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Allerdings mit einer Ausnahmen: Die Sozialbeiträge für die Kurzarbeit werden nach dem ersten Quartal dieses Jahres nicht mehr erstattet. Darauf hat sich das Bundeskabinett verständigt. Die Maßnahme soll dazu dienen, auch im zweiten Quartal 2022 mögliche wirtschaftliche Konsequenzen der Pandemie zu mildern, Arbeitsplätze zu sichern und Insolvenzen zu vermeiden.

Weiterhin gelockerte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Damit gelten die Regelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 weiter. Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Auch negative Arbeitssalden müssen weiterhin nicht aufgebaut worden sein, um Kurzarbeitergeld beziehen zu können.

Höhere Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit bleiben vorerst bestehen

Darüber hinaus bleiben die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit auch im zweiten Quartal dieses Jahres bestehen. Unter der Voraussetzung, dass während der Kurzarbeit ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent besteht, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat durch den Staat auf 70 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern auf 77 Prozent) des ausgefallenen Nettoentgelts erhöht. Ab dem siebten Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld dann auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent) des ausgefallenen Nettoentgelts angehoben.

Auf eine staatliche finanzielle Unterstützung müssen Arbeitgeber allerdings hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge verzichten. Wurden diese im vergangenen Jahr noch komplett erstattet, müssen Unternehmen derzeit schon wieder 50 Prozent der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen – im zweiten Quartal 2022 wird dies wieder wie vor Coronazeiten der volle Betrag sein. Unabhängig von der Corona-Sonderregel zum Kurzarbeitergeld gibt es allerdings die Möglichkeit, seine Mitarbeitenden während der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu ermöglichen und so weiterhin 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen.

Bezugsdauer wird auf 28 Monate verlängert

Eigentlich gilt für das Kurzarbeitergeld eine maximale Bezugsdauer von 24 Monaten. Das würde bedeuten, dass Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, ab März 2022 keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld hätten. Um dies zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern, wird die maximale Bezugsdauer befristet bis zum 30. Juni 2022 auf 28 Monate verlängert.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.