Wir haben für Teil 13 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ bei Paul Tophof, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr, nachgefragt.
Personalwirtschaft: Gibt es für Minijobber arbeitsrechtliche Besonderheiten?
Paul Tophof: Nein, eigentlich dreht es sich hierbei um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, aber arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich genauso zu behandeln wie andere Teilzeitbeschäftigte. Und laut Teilzeitbefristungsgesetz dürfen diese nicht diskriminiert werden, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Manche Arbeitgeber glauben aber zum Beispiel, dass Sonderregeln wie weniger oder gar kein Urlaub bei Minijobbern ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erlaubt seien. Minijobber haben aber grundsätzlich dieselben Ansprüche, nur eben auf die Arbeitszeit runtergerechnet.
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