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Corona und Arbeitsrecht: Das gilt momentan

Update 20. April 2022: Die Informationen in diesem Artikel sind möglicherweise veraltet. Hier finden Sie die Coronaschutz-Regelungen vom 20. März 2022.

Die Regeln, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beachten müssen, ändern sich dem Infektionsgeschehen entsprechend immer wieder. Den Überblick zu behalten, fällt nicht nur Personalabteilungen mitunter schwer.

Deshalb hier unsere Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage – die natürlich gerade in Zeiten der Omikron-Welle eine kurze Halbwertszeit haben könnte.

Das gilt derzeit in Sachen …

Homeofficepflicht:

Als der Bundestag Mitte November die „pandemische Lage nationaler Tragweite“ beendete, begann in Deutschland gerade die vierte Corona-Welle. Das war einer der Gründe dafür, dass am 24. November wieder eine Homeofficepflicht in Kraft trat – vorerst befristet bis Mitte März 2022. Das heißt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden wo immer es möglich ist, das Arbeiten von zu Hause erlauben müssen – und die Beschäftigten davon auch Gebrauch machen müssen. Wobei es zahlreiche Ausnahmen gibt und in der Praxis wohl jeder und jede Beschäftigte, der ins Büro kommen möchte, auch einen Grund wie eine schlechte Internetverbindung findet, wieso er oder sie nicht im Homeoffice bleiben kann.

3G am Arbeitsplatz:

Wer allerdings ins Büro möchte, muss ebenfalls seit dem 24. November 2021 nachweisen, dass er oder sie geimpft, genesen oder frisch (also bei einem Antigen- Schnelltest innerhalb der vergangenen 24 Stunden) getestet ist. Das gilt zumindest für „Arbeitsstätten“, in denen „physische Kontakte“ nicht ausgeschlossen werden können, wie es im entsprechenden Beschluss heißt. Impfzertifikat oder Genesenen-Bescheinigung können dabei beim Unternehmen hinterlegt werden. Auch wenn einige Unternehmen die Anwesenheit gerne nur auf geimpfte und genesene Beschäftigte beschränken würden (2G), ist dies nach wie vor nicht erlaubt. Lediglich in einzelnen Branchen, etwa der Pflege und im Gesundheitsbereich wird dies ab März möglich – und auch nötig. Denn dann tritt dort eine Impfpflicht in Kraft. Die 3G-Regel ist Teil des Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes, der bis einschließlich 19. März 2022 gelten soll.

Test(angebots)pflicht:

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht zu Hause arbeiten, mindestens zwei Antigen-Selbst- oder -Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Tests müssen die Arbeitgeber selbst tragen. Die Mitarbeitenden sind dabei in aller Regel nicht verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. So darf nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ein Arbeitnehmer, der sich weigert, vom Arbeitgeber bereitgestellte Coronatests durchzuführen, deshalb nicht direkt gekündigt werden. Nach Meinung des Gerichts muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung als „milderes Mittel“ aussprechen.

Kurzarbeitergeld:

Das Instrument Kurzarbeit hat in der Pandemie wohl zahlreiche Menschen vor der Arbeitslosigkeit und viele Unternehmen vor der Pleite bewahrt. Kein Wunder also, dass die Regelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wurden. Die Regelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit endeten dagegen zum 31. Dezember 2021. Auch zum Thema Kurzarbeit hatten die Arbeitsgerichte in den vergangenen knapp zwei Jahren zahlreiche Entscheidungen zu fällen, etwa darüber, was „Kurzarbeit Null“ für den Urlaubsanspruch bedeutet.

Corona-Prämie:

Auch die Möglichkeit, Mitarbeitenden eine Corona-Prämie zu zahlen, wurde bis März dieses Jahres verlängert. Schon zu Beginn der Corona-Krise war sie im Einkommenssteuergesetz (EStG) geschaffen worden. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 1.500 Euro pro Kopf als „Corona-Prämie“ oder „Corona-Bonus“ ausgezahlt werden – steuerfrei. Die Grenze bezieht sich dabei auf den gesamten Zeitraum der Pandemie, kann aber auf mehrere Tranchen aufgeteilt werden. Wer also 2020 und 2021 die 1.500 Euro nicht ausgeschöpft hat, kann noch etwas drauflegen. Arbeitgeber dürfen allerdings nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg eine Prämie nicht zurückfordern – auch nicht, wenn der oder die Beschäftigte kurz nach Erhalt der Prämie kündigt. Einige Unternehmen gewähren den Corona-Bonus allerdings nur Mitarbeitenden, die für eine gewisse Zeitspanne bereits beschäftigt sind. Außerdem gibt es einige Alternativen jenseits einer Geldzahlung, auf die Unternehmen zurückgreifen können.

Quarantäne:

Die Regeln, wer wann wie lange in Quarantäne muss, wurde mit Stichtag 15. Januar geändert. Erst am Freitag hatte den neuen Regeln der Bundesrat zugestimmt. In Zukunft müssen sich Infizierte und deren Kontaktpersonen nur noch zehn (statt 14) Tage in Isolation oder Quarantäne begeben und können sich nach sieben Tagen „freitesten“; geboosterte sowie innerhalb der vergangenen drei Monaten zweitgeimpfte oder genesene Kontaktpersonen müssen gar nicht mehr in Quarantäne. Ob Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, und ob Arbeitgeber für die Kosten eines kostenpflichtigen PCR-Tests zur Freitestung aufkommen müssen, ist unklar, worauf der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott von der Kanzlei Fuhlrott Hiéramente & von der Meden in einer Linkedin-Konversation mit unserer Redakteurin Gesine Wagner hinweist. Möglich sei, dass Arbeitgeber den Lohn einbehalten dürfen, wenn Arbeitnehmende die Freitestung nicht in Anspruch nehmen, um wieder zur Arbeit kommen zu können. Klar ist hingegen, dass Mitarbeitende, die zwar nicht an Covid-Symptomen leiden, aufgrund von Quarantäne- oder Isolationsanordnungen aber nicht arbeiten können, nur Entgelt bekommen, wenn sie geimpft sind – eine Boosterimpfung ist (noch?) nicht nötig. Ob eine Arbeitsquarantäne, wie von Arbeitgebern gefordert wird, zumindest in der kritischen Infrastruktur wieder flächendeckend möglich wird, ist noch unklar

Über diese viel diskutierten und schon mehrfach geänderten Regelungen hinaus sind Unternehmen weiter verpflichtet, im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen die Infektionsgefahr soweit es geht zu minimieren. Dazu gehört eine Maskenpflicht überall dort, wo Abstandregeln nicht eingehalten werden können, und die Erstellung eines Hygienekonzeptes.

(Hinweis: Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass einzelne Angaben überholt oder veraltet sind.)

Matthias Schmidt-Stein koordiniert als Chef vom Dienst die Onlineaktivitäten der Personalwirtschaft und leitet die Onlineredaktion. Thematisch beschäftigt er sich insbesondere mit dem Berufsbild HR und Karrieren in der Personalabteilung sowie mit Personalberatungen. Auch zu Vergütungsthemen schreibt und recherchiert er.