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Tägliche Ruhezeit muss zusätzlich zur wöchentlichen gewährt werden

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Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit auch dann gewähren, wenn diese der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor (EuGH, Urteil vom 02.03.2023, Aktenzeichen C-477/21). Die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn muss den Beschäftigten demnach auch dann ermöglicht werden, wenn direkt im Anschluss freie Tage folgen.

Die Ruhezeiten-Regeln im Detail

Die Entscheidung basiert auf zwei Regelungen zur Ruhezeit, die separat voneinander stehen. Zum einen muss ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin pro Siebentageszeitraum mindestens 24 Stunden am Stück freihaben. Zum anderen muss es innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von 11 Stunden geben. Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwei autonome Rechte sind, die Arbeitgeber getrennt voneinander gewähren müssen.

Der Grund dafür: Mit der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit würden unterschiedliche Ziele verfolgt. Die tägliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen, so der EuGH. Die wöchentliche Ruhezeit erlaube es ihm oder ihr, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen.

Der vorliegende Fall

Anlass für das EuGH-Urteil war die Klage eines ungarischen Lokführers. Dieser war nicht damit einverstanden, dass ihm sein Arbeitgeber keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden gewährte, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt.

Sein Arbeitgeber rechtfertigte seine Vorgehensweise damit, dass der anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von mindestens 42 Stunden gewähre, was deutlich über der von der Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen 24 Stunden Mindestruhezeit pro Woche liegt. Er sah deshalb keine Benachteiligung des Mitarbeiters. Doch ein solches Plus an wöchentlicher Ruhezeit führt nach EuGH-Ansicht nicht dazu, dass die tägliche Mindestruhezeit nicht eingehalten werden muss.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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