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Teilzeitkräfte dürfen beim Stundenlohn nicht benachteiligt werden

Das Prinzip der Lohngleichheit gilt auch im Verhältnis zwischen Teilzeitkräften und Vollzeitbeschäftigten. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 18.01.2023, Aktenzeichen 5 AZR 108/22). Konkret bedeutet dies, dass Mitarbeitende, die in Teilzeit arbeiten, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn bekommen dürfen als ihre Arbeitskollegen und -kolleginnen in Vollzeit. Dies gilt auch für Mini- und Midijobber.

5-Euro-Differenz beim Stundenlohn

Das BAG hatte über die Klage eines Rettungsassistenten zu entscheiden, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitet. Sein Arbeitgeber hat die bei ihm beschäftigten Rettungsassistenten in „Hauptamtliche“ und „Nebenamtliche“ unterteilt. Während die hauptamtlichen Rettungsassistenten und -assistentinnen einen Stundenlohn von 17 Euro brutto erhalten, bekommen die „Nebenamtlichen“, zu denen der Kläger gehört, nur 12 Euro pro Stunde. Der Teilzeitbeschäftigte forderte von seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm genauso viel, wie den Vollzeitbeschäftigten bezahlt und wollte rückwirkend eine Differenzvergütung für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 haben. Er war der Meinung, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den „hauptamtlichen“ Mitarbeitenden stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar.

Das sieht sein Arbeitgeber anders: Er rechtfertigte die unterschiedliche Vergütung damit, dass er mit den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten und -assistentinnen eine größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Außerdem müssten sich die Hauptamtlichen auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden. Im Gegensatz dazu werden die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten und -assistentinnen vom Arbeitgeber nicht einseitig zu Diensten eingeteilt, sondern können Wunschtermine für Einsätze äußern, denen der Arbeitgeber versucht zu entsprechen. Einen Anspruch auf ihren Wunschtermin haben sie allerdings nichts.

BAG entschied zugunsten des Teilzeitmitarbeiters

Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Es wertete den niedrigeren Stundenlohn als ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rettungsassistenten und -assistentinnen gleich qualifiziert seien und die gleiche Tätigkeit ausüben. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertige keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, der oder die frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen, so das BAG.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.