Update vom 19. Februar 2025: Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten hat Audi seinen Genderleitfaden angepasst. Man verzichte künftig auf den sogenannten Gender-Gap – also einen wortinternen Unterstrich als Mittel gendersensibler Schreibung. Statt „Mitarbeiter_innen“ schreibe Audi nun „Beschäftigte“. Zudem achte man auf generisch neutrale Formulierungen wie „Studierende“. Grund seien kommunikative Hürden. So seien von Audi gegenderte Begriffe einerseits in der medialen Berichterstattung nicht übernommen worden. Zum anderen habe der Gender-Gap beim Autokonzern auch zu Software-Problemen geführt. Den Genderleitfaden hatte Audi nach Einführung 2021 über mehrere Verfahren juristisch verteidigen müssen, nachdem Mitarbeitende geklagt hatten.
Das Landgericht Ingolstadt hat die Unterlassungsklage eines VW-Mitarbeiters gegen die Verwendung gendersensibler Sprache bei der Audi AG abgewiesen. Zuvor hatte der Mitarbeiter seinen Tochterkonzern aufgrund dessen Genderleitfaden verklagt, da er sich durch diesen in seinen Persönlichkeitsrechten beschränkt sieht. Eine solche Diskriminierung des Arbeitnehmers durch den Leitfaden bei der Konzerntochter sah das Gericht nicht. Allerdings – das bestätigte das LG Ingolstadt – sind Angestellte eines anderen Unternehmens nicht dazu verpflichtet, in der Kommunikation mit Audi-Beschäftigten die Gender-Regeln ebenfalls anzuwenden. Auch das Oberlandesgericht München hat 2023 die Berufung gegen das Urteil vom LG zurückgewiesen.
Mitarbeiter-Leitfaden zur internen Kommunikation
Zum Fall: Die Audi AG entwickelte auf Grundlage einer Unternehmensrichtlinie einen Leitfaden zur Verwendung gendersensibler Sprache und führte diesen ein. Ein Angestellter der Volkswagen AG, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit in kommunikativen Austausch mit Audi-Beschäftigten befindet, fühlte sich durch den Leitfaden zur aktiven und passiven Nutzung der Regelungen zur Gendersprache, insbesondere des Gender-Gaps, verpflichtet. Dadurch sah er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Mann klagte gegen Audi auf Unterlassung.
Passive Nutzung der Gendersprache ausschlaggebend
Das Landgericht Ingolstadt gab dem Unternehmen Recht. Dem Kläger stehe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis zu, allerdings sei er zur aktiven Nutzung der Regelungen des Leitfadens schon deshalb nicht verpflichtet, weil sich der Leitfaden nur an Mitarbeitende der Audi AG richtet und nicht an Beschäftigte von VW.
Soweit der Kläger von den Regelungen des Leitfadens in der an ihn gerichteten Kommunikation betroffen ist, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Unterlassungsansprüche – weder nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) noch unter dem Aspekt einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schließlich müsse er selbst die gendersensible Sprache nicht nutzen, sondern sie nur von Kolleginnen und Kollegen rezipieren. Dadurch seien weder seine geschlechtliche Identität noch seine sprachliche Integrität betroffen. Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe ein Recht, mit der Gendersprache in Ruhe gelassen zu werden.
Dieser Artikel ist ursprünglich am 4. August 2022 erschienen und wurde aufgrund der Anpassung des Genderleitfadens am 19. Februar 2025 aktualisiert.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

