Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der oder die Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsvertrags nicht sofort bei der Konkurrenz anfangen darf. Für Teil 68 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ haben wir mit Katharina Müller-Ehrlichmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Luther, über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben gesprochen. Inklusive Rechenbeispiel und Urteile von Arbeitsgerichten.
Personalwirtschaft: Wie berechnet man eine Karenzentschädigung?
Katharina Müller-Ehrlichmann: Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind Festvergütung ebenso wie variable Vergütungsbestandteile, Einmalzahlungen und Sachleistungen zu berücksichtigen. Wichtig ist zu beachten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung laut § 74 Handelsgesetzbuch (HGB) unverbindlich ist.
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