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Coronafall im Betrieb: Was müssen der Arbeitgeber und HR tun?

Was passiert bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest?

Die Folgen positiver Selbst- und Schnelltests sowie auch damit verbundene Informationspflichten des Arbeitnehmers sind dabei in den jeweiligen Landesverordnungen geregelt. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass positiv getestete Mitarbeitende in der Regel unverzüglich einen Kontrolltest – meist einen PCR-Test – durchführen lassen und sich bis zum Testergebnis umgehend und bestmöglich absondern. Ist auch dieser Test positiv, erhält das Gesundheitsamt eine Meldung darüber. Ist der Test negativ, endet die Quarantäne.

Apropos Quarantäne – was ist das eigentlich? Und wie unterscheidet sie sich von einer Isolierung?

Unter dem Begriff versteht man die zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht. Sie kann behördlich angeordnet oder freiwillig sein. Die Isolierung ist immer behördlich angeordnet und betrifft Menschen mit bestätigter Corona-Infektion.

Sie dient also dem Schutz der Anderen. Was müssen Arbeitgeber noch machen, um die Kolleginnen und Kollegen zu schützen?

Grundsätzlich entscheidet das Gesundheitsamt über etwaige weitere Maßnahmen. Aufgrund ihrer Überlastung und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Mitarbeitenden sollten Unternehmen selbst alle Kontaktpersonen im Betrieb ausfindig machen und benachrichtigen. Dem Gesundheitsamt sind die Namen bei Bedarf mitzuteilen. Am besten nimmt das Unternehmen selbst Kontakt mit dem Amt auf.

Und was passiert dann mit diesen Menschen?

Wer engen Kontakt zu infizierten Mitarbeitenden hatte, wird vom Gesundheitsamt unter Umständen unter Quarantäne gestellt. Auch hier gilt jedoch, dass Arbeitgeber schneller reagieren können und sollten, indem sie Kontaktpersonen, die engen Kontakt mit dem oder der Betroffenen hatten, nach Hause schicken. Das kann eine Infektion weiterer Kolleginnen und Kollegen, aber auch ein Weitertragen des Virus durch Kunden oder Geschäftspartner verhindern.

Was geschieht mit dem Schreibtisch oder der Maschine, wo der oder die Infizierte gearbeitet hat?

Im Betrieb sollte der Arbeitsplatz des oder der Betroffenen gründlich durch unterwiesenes Personal oder Reinigungskräfte gereinigt werden. Gleiches gilt für die Arbeitsorte der Kolleginnen und Kollegen, mit denen Kontakt bestand. Eine Desinfektion kann nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dazu beitragen, eine Verbreitung des Erregers weiter zu reduzieren – sofern das Desinfektionsmittel für Viren geeignet ist. Außerdem sollten die Räume bei geöffnetem Fenster gelüftet werden.

Wie geht es weiter?

Mitarbeitende, die Symptome entwickeln und krankgeschrieben werden, sind genauso zu behandeln wie andere arbeitsunfähige Beschäftigte. In anderen Fällen kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, die zunächst vom Unternehmen zu zahlen ist. Es hat anschließend zwölf Monate Zeit, sich den Betrag von der zuständigen Behörde auf Antrag erstatten zu lassen. In der Regel sind dafür die Gesundheitsämter oder die Landessozialbehörden zuständig. (Näheres zur Frage, wer wann zahlen muss, erhalten Sie in unserem Quarantäne-Tool.)

Müssen Mitarbeitende, die in Quarantäne sind, aber keine Symptome zeigen, arbeiten?

Nicht-erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Quarantäne sind verpflichtet, ihrer Arbeit im Homeoffice, soweit möglich, nachzugehen. Können sie ihrer eigentlichen Tätigkeit dort nicht nachkommen, können Arbeitgeber sie zu anderen Tätigkeiten, die ihm dienen, verpflichten.

Was sollte HR noch unternehmen?

HR sollte dauerhaft in Kontakt mit den betroffenen Mitarbeitenden bleiben. Nicht nur, um sie moralisch zu unterstützen. Vielmehr sind meist etwaige Fragen zur Lohnfortzahlung, Freistellung, zum Homeoffice oder zu Kontaktpersonen zu klären. Des Weiteren haben Ausfälle Auswirkungen auf die Personalplanung. Sofern nicht schon längst geschehen, sollten Notfallpläne erarbeitet werden, um den Geschäftsbetrieb so gut wie möglich aufrechterhalten zu können.

Und wann können die Beschäftigten zurück an den Arbeitsplatz kommen?

Genesene oder etwaige infizierte Kontaktpersonen können wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie andere Menschen nicht mehr anstecken können. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Januar 2022 wurden dazu neue Regelungen getroffen. Kontaktpersonen mit vollständigem, also dreifachen Impfschutz, frisch Geimpfte sowie Genesene sind seitdem von der Quarantänepflicht ausgenommen. Für alle anderen endet die Isolation beziehungsweise die Quarantäne üblicherweise nach 10 Tagen. Infizierte und Kontaktpersonen können sich aber schon nach 7 Tagen durch einen PCR- oder einen Antigen-Schnelltest freitesten. Weitere Informationen zu den neuen Quarantäne- und Isolationsregeln sind auf der Website des RKI abrufbar.

David Schahinian arbeitet als freier Journalist und schreibt regelmäßig arbeitsrechtliche Urteilsbesprechungen, Interviews und Fachbeiträge für die Personalwirtschaft.