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Steuerfreiheit bei Corona-Prämie – jetzt noch sichern

Arbeitgeber können bis zum 30. Juni 2021 noch eine sogenannte Corona-Prämie oder einen Corona-Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 verankert.

Ursprünglich sollte die Möglichkeit, eine Corona- Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszuzahlen, zum Jahresende 2020 auslaufen. Ende Dezember 2020 hat der Gesetzgeber sie allerdings bis Mitte des Jahres 2021 verlängert. Bisher gibt es noch keine Überlegungen, diese Frist erneut zu verlängern. Nach dem 30. Juni 2021 können Arbeitgeber somit zwar weiterhin eine Corona-Prämie zahlen. Diese ist nach jetziger Gesetzeslage aber nicht steuer- und abgabenfrei.

Mit der Steuer- und Abgabenfreiheit der Corona-Prämie können Arbeitgeber die besondere und unverzichtbare Leistung und das Engagement der Beschäftigten in der Corona-Krise finanziell würdigen.

Nach den Regelungen können Arbeitgeber jedem Mitarbeiter bis zum 30. Juni 2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Zu beachten ist dabei, dass mit der Fristverlängerung lediglich der Zeitraum für die Gewährung der steuerfreien Corona-Sonderzahlung verlängert wird. Die Höhe der Zahlung darf weiterhin nicht 1.500 Euro pro Mitarbeiter übersteigen, auch wenn die Auszahlungen in verschiedenen Kalenderjahren erfolgen.

Corona-Bonus nicht branchenabhängig

Die Corona-Prämie ist nicht branchengebunden. Jeder Arbeitgeber kann sie ohne Abgabeverpflichtung auszahlen. Die Regelung gilt somit nicht nur für Mitarbeiter in systemrelevanten Branchen wie Pflegeeinrichtungen. Vielmehr können sich Unternehmen aller Branchen diesen Vorteil durch Tarifverträge oder andere Vereinbarungen sichern. Zahlt ein Unternehmen seinen Beschäftigten den Bonus, muss allerdings ein Zusammenhang zwischen der Sonderzahlung und der Corona-Krise bestehen.

Voraussetzung dafür, dass die Corona-Prämie bzw. der Corona-Bonus steuerfrei ausgezahlt werden darf, ist zudem, dass der Arbeitgeber die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Dann ist die Sonderzahlung auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.

Auszahlung des Corona-Bonus in mehreren Raten

Unternehmen können die Leistungen in mehreren monatlichen Raten oder einmalig gewähren. Die Prämie ist steuerfrei, sofern sie pro Mitarbeiter 1.500 Euro nicht überschreitet. Zahlt ein Unternehmen mehr, bleiben 1.500 Euro steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Alternativen zum Corona-Bonus wie Impf-Prämie

Alternativ zur monetären Corona-Prämie können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch Sachleistungen gewähren. Zudem ziehen manche Unternehmen einen Corona-Impf-Bonus oder eine Impf-Prämie in Erwägung. Das ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Rechtslage dazu ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Darüber hinaus gibt es weitere Alternativen zum Corona-Bonus.

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.