Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

3G-Regel in Unternehmen kommt, aber Unklarheiten bleiben

Update 20. April 2022: Die Informationen in diesem Artikel sind möglicherweise veraltet. Hier finden Sie die Coronaschutz-Regelungen vom 20. März 2022.

Am heutigen Donnerstag will der Bundestag mit den Stimmen der möglichen Ampel-Koalition ein Maßnahmenpaket zur weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie beschließen. Vorgesehen ist unter anderem eine verpflichtende 3G-Regel am Arbeitsplatz. Details zur konkreten Umsetzung sind hingegen noch unklar.

Kontroll- und Dokumentationspflicht

Wie aus der Beschlussvorlage hervorgeht, sollen Beschäftigte und Arbeitgeber künftig „Arbeitsstätten“, in denen „physische Kontakte“ nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, „wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen“ sind und dies auch belegen können. Impfbestätigung oder Genesenen-Bescheinigung können dabei beim Unternehmen hinterlegt werden.

Wer hingegen ungeimpft ist, muss vor Betreten des Betriebs selbst für einen Test samt Nachweis sorgen. Antigen-Tests dürfen dabei höchstens einen Tag alt sein, PCR-Tests 48 Stunden. Mindestens zweimal wöchentlich müssen auch in Zukunft firmenseitig Tests gestellt werden.

Die Einhaltung der Regeln haben Arbeitgeber laut Novelle „durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.“

Gretchenfrage Impfstatus

Weniger präzise ist die geplante Neuregelung im Hinblick auf die vielfach geforderte Möglichkeit zur Abfrage des Impfstatus. Zwar soll es Arbeitgebern erlaubt werden, „personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019“ zu verarbeiten. Zudem dürfen diese unter bestimmten Bedingungen „auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung“ verwendet werden.

Ein Fragerecht und eine Auskunftspflicht in punkto Impfstatus erwähnt die Vorlage jedoch explizit nicht. Auch was bei Verstößen passiert, bleibt unerwähnt.

Vielmehr ermächtigt der Entwurf das Bundesarbeitsministerium, zu regeln, „welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.“

Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen. Die entsprechende Sitzung findet am Freitag statt.

Weitere Details zu diesen und anderen Neuregelungen sowie den Volltext
der geplanten Änderungen, der auch spezielle Vorgaben für Unternehmen im
Gesundheitswesen enthält, finden Sie in einem Hintergrund-Artikel auf unserem Schwester-Portal BetriebsratsPraxis24.

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem BetriebsratsPraxis24.de, unser Portal für Mitbestimmung.