EuGH soll klären: Ist Kündigung nach Kirchenaustritt wirksam?  

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Berechtigt der Austritt einer Mitarbeiterin aus der katholischen Kirche den kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung der Angestellten? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute erwartungsgemäß an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergegeben und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt
(2 AZR 196/22 (A)). 

Das BAG möchte von den europäischen Richtern klären lassen, ob eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die der Kirche das Recht einräumt, Mitarbeitenden zu kündigen, wenn sie aus der Kirche austreten oder von ihnen den Wiedereintritt in die Kirche zu verlangen, sofern andere Beschäftigte ebenfalls nicht der Kirche angehören und sich die Person nicht kirchenfeindlich verhält.   

Sollte dies von EuGH bejaht werden, möchte das BAG überdies klären lassen, ob es gegebenenfalls weiteren Anforderungen gibt, die eine solche Ungleichbehandlung wegen der Religion rechtfertigen.

Austrittsgrund: Kirchengeld

In dem Fall, der einen Kernbereich des kirchlichen Arbeitsrechts betrifft, geht es um eine Sozialpädagogin, die mehr als sechs Jahre lang in der Schwangerschaftsberatung der Caritas gearbeitet hatte. Im Juni 2013 ging die Frau in Elternzeit, im Oktober 2013 trat sie aus der Kirche aus. Zur Begründung ihres Kirchenaustritts führte die Sozialpädagogin an, dass die Diözese Limburg, in der sie beschäftigt war, ein besonderes Kirchgeld erhebe. Das betreffe Personen, die mit einem gutverdienenden konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet seien. An ihren christlichen Werten habe sich durch den Austritt nichts geändert. In der Schwangerschaftsberatung waren zu der Zeit Personen katholischer und evangelischer Konfessionszugehörigkeit beschäftigt. 

Seitens der Caritas als Arbeitgeberin wurde der Frau vor der Rückkehr aus der Elternzeit der Wiedereintritt in die Kirche nahegelegt und andernfalls mit Kündigung gedroht. Die Sozialpädagogin klagte schließlich gegen die erfolgte Kündigung. In den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.06.2020, Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/20) siegte die Klägerin. 

Grundsatzfrage für katholische Kirche

Das LAG Frankfurt sah in dem Kirchenaustritt der Klägerin keinen relevanten Verstoß gegen ihre vertragliche Loyalitätspflicht. Sie werde durch die Regelung in ihrer Religionszugehörigkeit im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt, weil die Kolleginnen nicht der katholischen Kirche angehören müssten. Der Austritt stelle damit nur bei ihr eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung dar, argumentierte das Gericht. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt, da die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine unerlässliche berufliche Anforderung darstelle. Den Beleg dafür sah das LAG in der Stellenanzeige für eine mögliche Nachfolgerin der klagenden Frau. Darin wurde nach einer Person gesucht, die „in der Regel der katholischen Kirche“ angehört.  

Für die katholischen Kirche dagegen ging es um grundlegende Fragen des Selbstverständnisses: Es sei etwas anderes, ob jemand anderen Glaubens sei, oder sich durch einen Austritt ganz bewusst gegen die Kirche stelle. Bis heute betrachten gläubige Katholiken Ausgetretene „als Abtrünnige und dem Kirchenbann verfallen“, trug die Kirche vor dem LAG vor. Laut der Grundordnung des katholischen Arbeitsrechts ist ein Kirchenaustritt kein zwingender Kündigungsgrund mehr (anders als vor der Neufassung der Grundordnung). Das bedeutet, dass von einer Kündigung abgesehen werden kann, „wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen“. Wann diese Gründe vorliegen, möchte die Kirche jedoch selbst bestimmen.  

Ähnlicher Fall endete im Dezember mit Erfolg für die Klägerin

Erst im Dezember hatte ein ähnlich gelagerter Fall das BAG beschäftigt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. 

Das der Caritas angeschlossene Krankenhaus hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Das Bundesarbeitsgericht erklärte das Verfahren mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils für abgeschlossen. 

Christina Petrick-Löhr betreut das Magazinressort Talent & Learning sowie die Berichterstattung zur Aus- und Weiterbildung. Zudem ist sie verantwortlich für die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft sowie den Deutschen Personalwirtschaftspreis.