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Führt ein Doppelarbeitsverhältnis zu doppeltem Urlaub?

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Nimmt ein Mitarbeiter während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen neuen Job an, muss er sich den dort erworbenen Urlaubsanspruch auf den Urlaub beim bisherigen Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn sich die Kündigung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 05.12.2023, Aktenzeichen 9 AZR 230/22). Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen kumulativ nicht hätte erfüllen können. Mit der Anrechnung sollen doppelte Urlaubsansprüche und damit eine Übervorteilung des Arbeitnehmers vermieden werden. Die Anrechnung ist bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen.

Klage auf Abgeltung von sieben Urlaubstagen

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre im Dezember 2019 erfolgte Kündigung Klage eingereicht. Während des Kündigungsschutzverfahrens begann sie im Februar 2020 eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Im Kündigungsschutzprozess wurde später die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Demnach war das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber im Dezember 2019 nicht wirksam aufgelöst worden. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis im Mai 2021 dann wirklich beendet wurde, klagte die Frau auf Abgeltung von fünf Tagen vertraglichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2020 und von zwei Urlaubstagen aus 2021.

Anrechnung verhindert doppelte Urlaubsansprüche

Das BAG entschied, dass der beim neuen Arbeitgeber im Jahr 2020 gewährte Urlaub beim bisherigen Arbeitgeber anzurechnen sei. Das Gericht begründete dies mit einer analogen Anwendung von Paragraf 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach dieser Vorschrift muss sich ein Arbeitnehmer das Entgelt, das er während eines Kündigungsschutzverfahrens anderweitig verdient hat, auf den Lohn, den ihm der bisherige Arbeitgeber für die Zeit nach einer (rechtswidrigen) Entlassung schuldet, anrechnen lassen. Damit soll erreicht werden, dass ein Arbeitnehmer, der einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, in puncto Gehalt so gestellt wird, als hätte keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Diesen Rechtsgedanken wendete das BAG nun auch auf Urlaubsansprüche im Doppelarbeitsverhältnis an.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.