Wir haben für Teil 17 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Dr. Anne Förster, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft, gesprochen.
Personalwirtschaft: Ab wann spricht man von einer Versetzung?
Anne Förster: Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist eine Versetzung zunächst jede einseitige Handlung des Arbeitgebers, mit der eine Änderung der Tätigkeit nach Art, Ort oder Umfang verbunden ist. Betriebsverfassungsrechtlich liegt eine Versetzung erst bei einer Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in den Entscheidungen sehr treffend erklärt, dass eine Versetzung daran zu erkennen ist, dass eine mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute dritte Person die neue Tätigkeit als eine „andere“ ansehen würde.
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