Arbeitgeber bleiben auf den Kosten für eine Personalvermittlung sitzen, wenn der rekrutierte Mitarbeiter das Unternehmen in der Probezeit verlässt. Sie dürfen die Vermittlungskosten nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Eine arbeitsvertragliche Klausel, die einen Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die an einen Personalvermittler gezahlte Provision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 20.06.2023, Aktenzeichen 1 AZR 265/22).
Umstrittene Klausel im Arbeitsvertrag
Im vorliegenden Fall war ein Mitarbeiter zum 1. Mai 2021 eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Eine Klausel im Arbeitsvertrag verpflichtete den Arbeitnehmer dazu, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen von ihm selbst beendet werden würde. Bereits während der Probezeit kündigte der Mitarbeiter. Die Kosten für die Vermittlung wollte er dem Arbeitgeber nicht zahlen. Der Arbeitnehmer war der Meinung, die Vertragsklausel zur Erstattung der Vermittlungsprovision sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige.
Kostenrisiko bei der Personalbeschaffung trägt der Arbeitgeber
Das BAG schloss sich den beiden Vorinstanzen an und gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt die strittige Klausel den Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer werde durch die Klausel in seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet, so das BAG.
Für Dr. Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommt die BAG-Entscheidung wenig überraschend. Die Kosten der Rekrutierung von Arbeitnehmern seien grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Bissels rät: „Im Zweifel sollten Arbeitgeber, die im Rahmen von Rekrutierung Headhunter einsetzen, versuchen, in den Vermittlungsvertrag Klauseln aufzunehmen, nach denen der Headhunter verpflichtet ist, kostenfrei einen Ersatzkandidaten zu suchen, wenn der ursprünglich vermittelte Kandidat innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigt oder vom Arbeitgeber gekündigt wird.“ Der Arbeitsrechtsexperte prophezeit allerdings, dass die Personalvermittler solche Klauseln oftmals nicht akzeptieren werden. Aufgrund des Fachkräftemangels befänden sich Headhunter in der Regel in einer sehr komfortablen Situation, so Bissels.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

