Verabschiedet ein Unternehmen eine Führungskraft mit einem großen Empfang in den Ruhestand, sind die Kosten dafür kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt und dieser das Ganze auch bezahlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer wichtigen Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern klargestellt.
Worum ging es?
Stein des Anstoßes war ein Empfang, den ein kommunales Geldinstitut im Jahr 2019 in seiner Unternehmenszentrale für den Vorstandsvorsitzenden vor dessen Ruhestand ausrichtete und zahlte. Daran nahmen Gerichtsangaben zufolge rund 300 Gäste aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Presse sowie ausgewählte Mitarbeitende und Familienangehörige der scheidenden Führungskraft teil. Bei dem Event, das die Personalabteilung organisiert hatte, wurde zudem der Nachfolger an der Spitze der Bank vorgestellt.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2020 kam das zuständige Finanzamt zu der Einschätzung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden „als Arbeitslohn zuzurechnen“ seien. Das Finanzamt nahm das Geldhaus für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das impliziert, dass die Gesamtkosten für die Feier demnach über 33.000 Euro gelegen haben müssen.
Die Behörde berief sich nämlich auf einen Grundsatz der Lohnsteuer-Richtlinie (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR (a.F.)), wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Finanzgericht verwirft Rechtsauffassung von Behörde
Dagegen klagte die Bank und erhielt damit vor dem Finanzgericht Niedersachsen teilweise Recht: Bei unternehmensseitig bezahlten Abschiedsfeiern, so das Urteil, sei entgegen der vom Finanzamt angeführten Lohnsteuer-Richtlinie „auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt“.
Daher sei hier „nur insoweit“ steuerpflichtiger Arbeitslohn angefallen, wie es die anteiligen Kosten für den ausgeschiedenen Manager und seine Angehörigen betrifft.
Bundesfinanzhof: Diese Kriterien müssen vorliegen
Als das Finanzamt daraufhin Revision einlegte, wies der BFH diese nicht nur zurück, sondern ging dabei über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus. Finanziere nämlich das Unternehmen das Event in Gänze, liegt Arbeitslohn „nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden“, so der Senat.
Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, „wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat)“. Da sowohl Organisation als auch die Zusammenstellung der Gästeliste und die Einladungen in diesem Fall von der HR-Abteilung der Bank vorgenommen wurden, handle es sich hier unzweifelhaft nicht um eine private Feier. Dies, zumal das Institut bei dieser Gelegenheit seinen neuen Chef auch einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt hatte.
Vor diesem Hintergrund könnten deshalb, so die weitere Begründung des BFH, auch die auf den Vorstandsvorsitzenden und seine Familie entfallenden anteiligen Kosten „keinen Arbeitslohn“ darstellen. Schließlich sei die Teilnahme von Angehörigen bei derartigen Festivitäten „gesellschaftsüblich“.
Praxisfazit
Laut BFH stellt die Entscheidung „klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist“.
Info
BFH, Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2024, Az. 8 K 66/22
Das gilt steuerlich bei Firmenfeiern
Bei Betriebsveranstaltungen wie Sommerfesten, Jubiläen, Abteilungsausflügen oder Weihnachtsfeiern sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Als Faustformel gilt hier, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Schwellenwert von 110 Euro je Feier lohnsteuerfrei bleiben, also nicht als Arbeitslohn angesehen werden. Wird diese Grenze gerissen, unterliegt allerdings nur der darüberhinausgehende Betrag der Besteuerung. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass das jeweilige Event allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss.
Zudem sollte HR auf eine gründliche Kalkulation achten, denn die Summe von maximal 110 Euro pro Kopf beinhaltet nicht allein Getränke und Verköstigung. Auch etwaige Kosten für Veranstaltungsräume und Rahmenprogramm (DJ, externe Moderatorin oder Miete der Location) müssen auf die Teilnehmenden verteilt werden.
Wichtig ist zudem, eine realistische Absagenquote einzukalkulieren. Denn laut einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind die Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers „zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen“ (BFH, Urteil vom 29. April 2021, Az. VI R 31/18).
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

