Gemäß dem Entgelttransparenzgesetz haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen Auskunftsanspruch darauf, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen durchschnittlich verdienen. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass es genügend Vergleichspersonen im Unternehmen gibt. Das hat erneut das Arbeitsgericht Karlsruhe mit einem Urteil bestätigt.
Eine ehemalige Personalleiterin einer Bank hatte ihren früheren Arbeitgeber verklagt, weil dieser ihr keine Auskunft über den Lohn männlicher Personalverantwortlicher geben wollte. Ihre Vermutung: Männer in gleicher Position wie sie würden mehr verdienen als sie selbst.
Für einen Vergleich gebe es zu weniger Personalleiter
Das Gericht verneinte einen solchen Auskunftsanspruch allerdings. Es fehle eine hinreichende Vergleichsgruppe. Laut dem Arbeitsgericht gab es in dem Unternehmen seit 1997 einschließlich der Klägerin nur vier Personalleiter. Für einen Vergleich seien dies zu wenige. Zudem seien die Aufgaben der anderen Personalleiter viel umfassender gewesen als die Aufgaben der Klägerin, was einem validen Vergleich zusätzlich im Weg stehe.
Nach Auffassung des Gerichts gab es demzufolge für einen Entgelt-Auskunftsanspruch zu wenige Vergleichspersonen im Sinne von Paragraf 12 Absatz 3 Entgelttransparenzgesetz. Gemäß dieser Vorschrift müssen Arbeitgeber das sogenannte Vergleichsentgelt nicht offenlegen, wenn die vergleichbare Tätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.