Update vom 05. November 2026:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung einer Mitarbeiterin wegen ihres Kirchenaustritts für unwirksam erklärt. Werde ein Arbeitsverhältnis wegen eines gegenüber „der zuständigen staatlichen Stelle“ erklärt, ansonsten aber nicht öffentlich gemachten Kirchenaustritts gekündigt, diskriminiere das die Arbeitnehmerin das „in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion“. Dies gelte insbesondere, wenn die Einrichtung – wie hier – „mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftige, die nicht Mitglied dieser Kirche sind“.
Die Betroffene war laut BAG seit Februar 2006 bei einem Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche beschäftigt und unter anderem in der Beratung von Schwangeren tätig. Nachdem sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche ausgetreten war, erfuhrt auch der Träger der Einrichtung davon. Gespräche über einen Wiedereintritt blieben erfolglos. Deshalb kündigte der Verein ihr Anfang Juni 2019 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zu Jahresende. Grund: Der Austritt sei ein schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Zeitgleich waren allerdings in der entsprechenden Schwangerschaftsberatung auch zwei Beschäftigte tätig, die nicht katholisch waren.
Die Frau begründete ihren Austritt laut Europäischen Gerichtshof (EuGH) damit, „dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gutverdienenden Ehepartner verheiratet seien“. Ihr Glauben an sich, so die Klägerin, sei nicht berührt.
Die Vorinstanzen hielten die Kündigungen laut BAG für unwirksam. Die Klägerin bekam eine Annahmeverzugsvergütung für Juni 2019 bis Mai 2020 sowie eine Entschädigung von rund 2314 Euro zugesprochen. Das, so das BAG „ entspricht einem Bruttomonatsentgelt“. Eine Anfrage des BAG beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die Kündigung der Europäischen Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie widerspreche, wurde zuvor bejaht (C-258/24).
Die Revision des Vereins blieb angesichts dessen vor dem Zweiten Senat ohne Erfolg. Die fristlose Kündigung scheitere bereits an der Frist: „Der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung steht bereits entgegen, dass der Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat.“
Zudem, so das BAG, benachteiligte die Anforderungen des Trägers die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Religion, ohne dass dies nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt sei. Denn ihre Mitgliedschaft in der Kirche sei für die zu leistende Tätigkeit nicht wesentlich: „Um die geschuldeten Aufgaben als Sozialpädagogin erfüllen zu können, muss die Klägerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein.“ Dies ergebe sich schon daraus, dass um Zeitpunkt der Kündigung auch nicht-katholische Beschäftigte in der Schwangerschaftsberatung tätig gewesen seien.
Auch einen Loyalitätsverstoß nach § 9 Abs. 2 AGG sah das Gericht nicht. „Aus dem bloßen Austritt folgt nicht, dass die Klägerin die Beratung von Schwangeren zukünftig nicht mehr in der von dem Beklagten verlangten Art und Weise erbringen wird.“
Ursprüngliche Meldung vom 01. Februar 2024:
Berechtigt der Austritt einer Mitarbeiterin aus der katholischen Kirche den kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung der Angestellten? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute erwartungsgemäß an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergegeben und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt (2 AZR 196/22 (A)).
Das BAG möchte von den europäischen Richtern klären lassen, ob eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die der Kirche das Recht einräumt, Mitarbeitenden zu kündigen, wenn sie aus der Kirche austreten oder von ihnen den Wiedereintritt in die Kirche zu verlangen, sofern andere Beschäftigte ebenfalls nicht der Kirche angehören und sich die Person nicht kirchenfeindlich verhält.
Sollte dies von EuGH bejaht werden, möchte das BAG überdies klären lassen, ob es gegebenenfalls weiteren Anforderungen gibt, die eine solche Ungleichbehandlung wegen der Religion rechtfertigen.
Austrittsgrund: Kirchengeld
In dem Fall, der einen Kernbereich des kirchlichen Arbeitsrechts betrifft, geht es um eine Sozialpädagogin, die mehr als sechs Jahre lang in der Schwangerschaftsberatung der Caritas gearbeitet hatte. Im Juni 2013 ging die Frau in Elternzeit, im Oktober 2013 trat sie aus der Kirche aus. Zur Begründung ihres Kirchenaustritts führte die Sozialpädagogin an, dass die Diözese Limburg, in der sie beschäftigt war, ein besonderes Kirchgeld erhebe. Das betreffe Personen, die mit einem gutverdienenden konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet seien. An ihren christlichen Werten habe sich durch den Austritt nichts geändert. In der Schwangerschaftsberatung waren zu der Zeit Personen katholischer und evangelischer Konfessionszugehörigkeit beschäftigt.
Seitens der Caritas als Arbeitgeberin wurde der Frau vor der Rückkehr aus der Elternzeit der Wiedereintritt in die Kirche nahegelegt und andernfalls mit Kündigung gedroht. Die Sozialpädagogin klagte schließlich gegen die erfolgte Kündigung. In den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.06.2020, Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/20) siegte die Klägerin.
Grundsatzfrage für katholische Kirche
Das LAG Frankfurt sah in dem Kirchenaustritt der Klägerin keinen relevanten Verstoß gegen ihre vertragliche Loyalitätspflicht. Sie werde durch die Regelung in ihrer Religionszugehörigkeit im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt, weil die Kolleginnen nicht der katholischen Kirche angehören müssten. Der Austritt stelle damit nur bei ihr eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung dar, argumentierte das Gericht. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt, da die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine unerlässliche berufliche Anforderung darstelle. Den Beleg dafür sah das LAG in der Stellenanzeige für eine mögliche Nachfolgerin der klagenden Frau. Darin wurde nach einer Person gesucht, die „in der Regel der katholischen Kirche“ angehört.
Für die katholischen Kirche dagegen ging es um grundlegende Fragen des Selbstverständnisses: Es sei etwas anderes, ob jemand anderen Glaubens sei, oder sich durch einen Austritt ganz bewusst gegen die Kirche stelle. Bis heute betrachten gläubige Katholiken Ausgetretene „als Abtrünnige und dem Kirchenbann verfallen“, trug die Kirche vor dem LAG vor. Laut der Grundordnung des katholischen Arbeitsrechts ist ein Kirchenaustritt kein zwingender Kündigungsgrund mehr (anders als vor der Neufassung der Grundordnung). Das bedeutet, dass von einer Kündigung abgesehen werden kann, „wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen“. Wann diese Gründe vorliegen, möchte die Kirche jedoch selbst bestimmen.
Ähnlicher Fall endete im Dezember mit Erfolg für die Klägerin
Erst im Dezember hatte ein ähnlich gelagerter Fall das BAG beschäftigt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Das der Caritas angeschlossene Krankenhaus hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Das Bundesarbeitsgericht erklärte das Verfahren mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils für abgeschlossen.
