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Azubis: Kündigung nur aus „wichtigem Grund“

Generell gilt: Auszubildende sind – nach Ablauf der Probezeit – nur sehr eingeschränkt kündbar. Der Arbeitgeber darf das Ausbildungsverhältnis dann nur aus einem „wichtigen Grund“ ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn für den Betrieb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis bis zum Ablauf nicht fortsetzbar ist.

Wichtige Gründe, die zur Kündigung berechtigen, können zum Beispiel wiederholtes Zuspätkommen, mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder eigenmächtiger Urlaubsantritt sein. Doch Vorsicht: Bei dieser Art von Fehlverhalten wird gefordert, dass der Arbeitgeber den Azubi zunächst abmahnt, damit dieser die Chance hat, sein Verhalten zu korrigieren.

Bei schweren Verfehlungen: Abmahnung entbehrlich

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Azubis kann die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Dazu zählen eine im Betrieb begangene Straftat (Diebstahl oder Unterschlagung), eine Beleidigung oder Tätlichkeit gegenüber Vorgesetzten oder ein sonstiges besonders schweres Fehlverhalten.

Aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht hervor, dass auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Azubis ein „wichtiger Grund“ zur Kündigung sein kann (BAG, Urteil vom 12.2.2015, Az. 6 AZR 845/13). Voraussetzung für eine solche Verdachtskündigung ist laut BAG-Urteil, dass der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

In dem Fall ging es um die Kündigung eines Azubis, der eine Lehre als Bankkaufmann absolvierte. Bei der Bank war ein Fehlbetrag von 500 EUR im Nachttresor aufgefallen. Der Lehrling, der zuvor das Geld in den Nachttresor-Kassetten gezählt hatte, geriet unter Tatverdacht und wurde daraufhin fristlos entlassen. Das BAG hielt die Kündigung für wirksam.

Wann die Kündigung nicht gerechtfertigt ist

Kein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist zum Beispiel in folgenden Fällen gegeben:

  • wenn ein einmaliges, kleines Vergehen (z.B. einmaliges Zuspätkommen) vorliegt
  • wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze abbauen möchte
  • wenn der Arbeitgeber mit den Leistungen des Azubis unzufrieden ist (ohne dass eine Arbeitsverweigerung vorliegt).

Weitere Anforderungen an die Kündigung

Wirksam ist eine Kündigung des Azubis nur dann,

  • wenn die Kündigung schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgt und
  • wenn die der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen dem Arbeitgeber nicht länger als zwei Wochen bekannt sind.

Kündigt der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.

Wenn die Kündigung vom Azubi kommt

Wenn ein Auszubildender seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will, kann er den Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der besondere Kündigungsgrund muss genannt werden.

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