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Muss eine Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein?

Die Rolle als Gleichstellungsbeauftragte muss eine Frau besetzen. Das zumindest ist im niedersächsische Hochschulgesetz festgeschrieben. Doch verstößt diese Regelung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Darüber entschied jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Es urteilte: Nein, die Vorgabe ist mit dem AGG vereinbar.

Zum Sachverhalt: Eine Person bewarb sich auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule. In der Bewerbung beschrieb sie sich als nicht-binäre Person. Sie fühlt sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig. Die Hochschule ließ die Bewerbung unberücksichtigt und stützte sich bei ihrer Auswahl auf die Regelung im niedersächsischen Hochschulgesetz. Der abgelehnte Bewerber – die Person erscheint aufgrund ihres Namens als männlich – war damit nicht einverstanden, klagte und verlangte die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG, weil er sich wegen des eigenen Geschlechts zu Unrecht benachteiligt sah.

Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung

Das LAG Niedersachsen wies die Entschädigungsklage ab. Es wertete die hier infrage stehende Regelung des niedersächsischen Hochschulgesetzes als mit dem AGG vereinbar, sodass sich der Arbeitgeber mit Recht auf diese Vorschrift berufen durfte. Das Gericht verwies auf Paragraf 8 Absatz 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen des Geschlechts zulässig ist, wenn der Grund für die Ungleichbehandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.

Einzige Voraussetzung: Der Zweck muss rechtmäßig und die Anforderung angemessen sein. Diese Kriterien für die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Eigenschaft „weiblich“ ist für die konkrete Stelle unverzichtbare Voraussetzung

Zwar könne ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln, so das LAG Niedersachsen. Im Hinblick auf den in der konkreten Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenkreis ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch für einen nicht unerheblichen Teil der Aufgaben unverzichtbare Voraussetzung, dass sie von einer Frau ausgeübt werden.

Die Gleichstellungsbeauftragte an der Hochschule dient insbesondere auch als Ansprechpartnerin in Fällen von sexueller Belästigung, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit sei davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt, so das LAG. Gleiches gelte, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.