Skurriles aus dem Arbeitsrecht: Die Trinkflasche

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Es sollte nur ein Scherz sein – doch die Folgen hätten im schlimmsten Fall tödlich sein können: Ein Metallbauer-Azubi soll einem Kollegen ein brennbares Reinigungs- oder Lösungsmittel in dessen Trinkflasche gefüllt haben. Der Kollege trank das Gemisch, bemerkte sofort einen beißenden chemischen Geschmack und litt im Anschluss an Kopfschmerzen und Übelkeit.

Die Folge: Arztbesuch, Arbeitsunfallmeldung – und kurze Zeit später die fristlose Kündigung des jungen Auszubildenden.

Der Azubi streitet bis heute ab, bewusst eine gesundheitsgefährdende Substanz verwendet zu haben. Er habe die Farbe und Konsistenz des Mittels nicht erkannt und sei sicher gewesen, dass es sich um etwas Unkritisches gehandelt habe. Außerdem – so seine Argumentation – habe der Kollege nur einen Schluck getrunken und keine
schwerwiegenden Schäden davongetragen. Sein Verhalten sei „dumm gewesen, aber kein Angriff“.

Der Arbeitgeber sah das erwartungsgemäß anders: Wer einem Kollegen eine unklare, potenziell gefährliche Flüssigkeit in die Trinkflasche gibt, begehe eine grobe Pflichtverletzung – unabhängig davon, ob es sich um einen vermeintlichen Scherz handele oder ob der Betroffene größere Verletzungen erleide. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel zerstört, eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar.

Das Gericht versteht keinen Spaß

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf kam es zwar nicht mehr zu einem klassischen Urteil, doch die dortige Verhandlung machte die arbeitsrechtliche Bewertung
unmissverständlich deutlich. Ein Auszubildender stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Betrieb – und wer dieses Vertrauen durch das Einfüllen eines als gefährlich eingestuften Reinigungsmittels in eine Trinkflasche derart missachte, müsse mit einer sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses rechnen.

Dass am Ende ein widerruflicher Vergleich geschlossen wurde, änderte an der rechtlichen Einschätzung wenig: Schon das Risiko einer Gesundheitsgefährdung genüge, auch wenn der betroffene Kollege den Schluck sofort ausspuckte und keine bleibenden Schäden davontrug.

Eine Abmahnung sei in einem solchen Ausnahmefall entbehrlich. Gerade weil Auszubildende sich noch in der beruflichen Qualifikation befänden, müsse klar sein, dass grundlegende Regeln von Sicherheit und Respekt nicht zur Disposition stehen.

Streiche sind keine Bagatelle

Der Fall dürfte dennoch weit über die konkrete Einigung hinaus Wirkung entfalten. Immer wieder beschäftigen vermeintliche Streiche die Arbeitsgerichte. Der Düsseldorfer Vergleich sendet ein ebenso klares wie konsequentes Signal: Sobald die körperliche Integrität von Beschäftigten gefährdet wird, endet jede Nachsicht – unabhängig davon, ob es zu einem Urteil oder einer einvernehmlichen Lösung kommt.

Für den Azubi bleibt die Angelegenheit bitter: Er verliert seine Ausbildungsstelle und muss den Vorfall künftig erklären. Für Betriebe hingegen ist der Fall ein eindrücklicher Hinweis darauf, wie rasch ein vermeintlich jugendlicher Scherz sicherheitsrelevant werden kann und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen daraus folgen.

Info

Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Recruiting und Employer Branding. Er verantwortet weiterhin die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft.