Aktuelle Ausgabe neu

Newsletter

Abonnieren

Weihnachten im Büro: Dos und Don’ts

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Mitte November – die ersten Weihnachtsmärkte öffnen und auch an so manchem Arbeitsplatz verbreitet sich festliche Stimmung. Doch ganz abgesehen davon, dass längst nicht alle Mitarbeitenden Weihnachten feiern, gibt es arbeitsrechtliche und andere Bedingungen, die bei (vor)weihnachtlichen Aktionen zu beachten sind.

Weihnachtsschmuck

Trotz Remotearbeit und „Clean Desk Policy“ – mache Angestellte mögen es, sich ihren Arbeitsplatz individuell einzurichten. Und so tauchen jetzt die ersten Dekorationen in den Büros und Werkshallen auf. Zu beachten ist hier vor allem das Freihalten von Fluchtwegen und dem Wahren des Brandschutzes, mahnt das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) in einem aktuellen Artikel. Die schöne Kerzenpyramide aus dem Erzgebirge sollte zum Beispiel besser zu Hause bleiben, denn „Kerzen sind ein No-Go, da sie das Risiko für Brände stark erhöhen. Lichterketten und andere elektrische Deko sind – wenn überhaupt – in der Regel nur erlaubt, wenn sie Sicherheitsstandards entsprechen.“

Michael Fuhlrott berät Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat in jedem Fall Vorrang vor Weihnachtsstimmung, Und das letzte Wort hat ohnehin der Arbeitgeber, unterstreicht Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Er trifft die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer einen Weihnachtsbaum in seinem Büro aufstellen kann, einen Adventskranz auf den Schreibtisch legen darf oder eine Lichterkette an seinem Bürofenster anbringt.“ Gibt es einen Betriebsrat, so der Fachanawalt, müsse dieser allerdings mit einbezogen werden: „Es handelt sich um das sogenannte Ordnungsverhalten, bei dem gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht.“

Ausflug zum Weihnachtsmarkt

In großen Städten sind die Weihnachtsmärkte oft in Laufweite der Arbeitsstätte und ein beliebter Anlaufpunkt für die Mittagspause. Glühwein wird dort rund um die Uhr verkauft – darf man sich auch während der Arbeitszeit ein Tässchen genehmigen? Bestimmten Berufsgruppen ist dies prinzipiell untersagt, da sie mit schwerem Gerät umgehen oder für die Gesundheit anderer Menschen verantwortlich sind. Doch was gilt, wenn im Arbeitsvertrag kein Alkoholverbot steht? „Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen,“ sagt Michael Fuhlrott. „Ein Glühwein in der Mittagspause ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sofern der Mitarbeiter danach weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig ist.“

Hier sollte jeder sein Limit selbst kennen, denn: „Wer nach einem Glühwein lallend im Büro auftaucht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ Auch hier kann das Unternehmen Grenzen setzen: „Ein Verbot von Alkoholkonsum während der Pausen infolge einer betrieblichen Null-Promille-Grenze darf der Arbeitgeber vorgeben.“

Geschenke

Weihnachtsgeschenke vom Arbeitgeber an die Mitarbeitenden sollen Wertschätzung ausdrücken. Doch das kann schnell nach hinten losgehen. „Viele Arbeitgeber betrachten Mitarbeitergeschenke als reine Pflichtübung“, sagt Steven Baumgaertner, CEO des Werbeartikelherstellers Cyber-wear. „Das führt oft zu Schnellschüssen, die weder zur Unternehmenskultur noch zu den Bedürfnissen der Belegschaft passen.“

Ein gutes Weihnachtsgeschenk sei stattdessen funktional, qualitativ hochwertig und mit einer erkennbaren Idee. Zudem sollte ein Geschenk nicht kommentarlos verschickt werden, sondern mit einer persönlichen Nachricht versehen sein oder mit einer kurzen Ansprache übergeben werden. „Wenn ein Geschenk nicht spürbar mit echter Anerkennung verbunden ist, verliert es an Bedeutung“, sagt Baumgaertner. Beliebte Geschenke seien aktuell Outdoorprodukte wie Rucksäcke, Trinkflaschen, Jacken und Powerbanks – gerne auch aus nachhaltigen Materialien.

Beim Geschenkeanbieter Clap Clap sind laut dessen Gründerin Eileen Liebig vegane und Bio-Produkte sowie alkoholfreie Drinks beliebt. Gleichzeitig würden digitale Erlebnisse wieder an Fahrt aufnehmen – etwa gemeinsame Online-Events, virtuelle Tastings oder kreative Workshops. Aber nicht jede und jeder feiert Weihnachten. Auch das wollen Arbeitgeber laut Liebig immer mehr beachten. „Statt klassische Weihnachtsgeschenke setzen immer mehr auf Danke-Boxen oder individuelle Wertschätzungspakete, die unabhängig von Religion und Kultur funktionieren.“

Steuerfreiheit klären

Weihnachtsgeschenke sind generell zu versteuern. Sie gelten nicht als Geschenke für persönliche Anlässe, welche bis zu einem Bruttobetrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) steuerfrei sind. Allerdings können Weihnachtsgeschenke als Sachgeschenk angesehen werden – diese sind bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Hier müssen Arbeitgeber jedoch zwei Dinge beachten. Erstens: Die Kostengrenze darf im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin genutzt worden sein. Zweitens: Es muss sich um Sachgeschenke handeln – Geldgeschenke sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Gutscheine und Geldkarten können als Sachgeschenke gesehen werden, wenn bei ihnen keine Barauszahlung möglich ist und sie sich ausschließlich auf Waren und Dienstleistungen beziehen.

Doch es kommt auch auf den Rahmen an, in dem die Weihnachtsgeschenke übergeben werden. Werden Geschenke im Rahmen eines Betriebsevents und damit auch einer Weihnachtsfeier übergeben, gelten sie als steuerfrei, wenn sie einen Wert von maximal 60 Euro nicht übersteigen. Doch Achtung: Auch hier muss genauer hingeschaut werden. Die Geschenke werden in diesem Fall in die Gesamtkosten des Events eingerechnet – und diese dürfen eine Höhe von 110 Euro je Beschäftigten oder je Beschäftigter nicht überschreiten.

Und schließlich gibt es noch eine andere Möglichkeit, um Weihnachtsgeschenke aus steuerrechtlicher Sicht zu verschenken: Nach dem Einkommensteuergesetz (§37b) ist es auch möglich, dass Arbeitgeber die Aufmerksamkeiten nicht abgabenfrei gewähren, sondern sie als geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer versteuern. 

Weihnachtsfeier

Zum Jahresende hin veranstalten viele Unternehmen eine Weihnachtsfeier für ihre Angestellten. Die Teilnahme daran ist jedoch freiwillig und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht dazu verpflichtet werden. Michael Fuhlrott: „Auch, wenn es sich um die betriebliche Weihnachtsfeier handelt, stellt diese keine Arbeitszeit dar und es besteht keine Teilnahmepflicht.“ Findet die Feier während der normalen Arbeitszeit statt, könnten Mitarbeitende frei entscheiden, ob sie teilnehmen oder lieber weiterarbeiten möchten.

Dennoch weist der Fachanwalt darauf hin, dass der betriebliche Bezug der Feier stets gegeben ist. Nach der dritten Tasse Glühwein den Chef beleidigen ist jedenfalls keine gute Idee: „Ausfallerscheinungen auf der Weihnachtsfeier in Form von Beleidigungen von Vorgesetzten oder sexuell unangemessenes Verhalten gegenüber den Kollegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.“ Wie auf dem Weihnachtsmarkt gilt auch hier: die eigenen Grenzen kennen. „Wer auf der Weihnachtsfeier volltrunken um zwei Uhr nachts die Bar mit abschließt und sich am nächsten Tag krankmeldet, gibt natürlich ebenfalls kein gutes Bild ab; im Zweifel droht sogar die Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.“

Dieser Beitrag wurde ursprünglich am 27. November 2024 veröffentlicht und am 18. November 2025 upgedatet.

Angela Heider-Willms verantwortet die Berichterstattung zu den Themen Transformation, Change Management und Leadership. Zudem beschäftigt sie sich mit dem Thema Diversity.

Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.