Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Welche Folgen hat die Zeitumstellung auf Winterzeit für Arbeitgeber?

Es ist wieder so weit: In der Nacht vom 29. zum 30. Oktober findet die Zeitumstellung statt. Um drei Uhr nachts werden die Uhren um eine Stunde zurückgestellt und die Winterzeit beginnt. Offiziell heißt diese Zeit allerdings gar nicht Winterzeit, sondern Mitteleuropäische Zeit – das ist die Standardzeit, zu der wir im Winter zurückkehren. Für Mitarbeitende in der Nachtschicht bedeutet die Umstellung, dass ihre Schicht in der Nacht zum Sonntag eine Stunde länger dauert. Was bedeutet das für die Arbeitszeit und Vergütung derselbigen? Müssen diejenigen, die nachts arbeiten, eine Stunde mehr arbeiten und bekommen dann auch mehr Lohn?

Ausschlaggebend sind hierbei Arbeits- und Tarifverträge. In diesen sollten Regelungen für Überstunden und deren Vergütung aufgrund der Zeitumstellung enthalten sein. Fehlen diese, so muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht fällte am 11. September 1985 ein Urteil, welches besagt, dass im Falle regelmäßiger Schichtsysteme ein „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers besteht, eine Regelung zu treffen, damit es keine Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten gibt.

Müssen Schichtarbeitende eine Stunde zusätzlich arbeiten?

Wenn es um die Umstellung auf die Winterzeit geht, ist der Arbeitgeber befugt, die zusätzliche Stunde anzuweisen. Im Sommer wiederum kann er nicht darauf bestehen, dass die fehlende Stunde wiedergutgemacht wird. Zum Jahresende ist die Stunde, die Mitarbeitende in der Nachtschicht zusätzlich verrichten, nicht in Konflikt mit dem Arbeitgebergesetz: Während die Schicht grundsätzlich nicht länger als acht Stunden dauern darf, sind Ausnahmen von bis zu zehn Stunden erlaubt. Entscheidend ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag innerhalb eines Monats eingehalten wird.

Beschäftigte müssen also in der Nacht der Umstellung auf die Winterzeit eine Stunde mehr arbeiten. Für die Vergütung der Überstunde kommt es darauf an, ob im Arbeitsvertrag festgehalten ist, dass eine gewisse Zahl von Stunden mit dem Bruttolohn abgegolten wird. Ist dies der Fall, dann betrifft das auch die zusätzliche Arbeitsstunde und sie wird nicht gesondert vergütet. Wenn dagegen im Tarifvertrag eine feste Wochenarbeitszeit vereinbart ist sowie eine Vereinbarung zur Vergütung von Überstunden getroffen ist, dann muss die Überstunde entweder vergütet werden oder entsprechend auf das Arbeitszeitkonto eingehen.

Abschaffung der Zeitumstellung

Eigentlich sollte in der EU die Zeitumstellung – sowohl im Winter als auch im Sommer – nicht mehr existieren, denn das EU-Parlament hatte beschlossen, sie im Jahr 2021 abzuschaffen. Die Umsetzung gilt aufgrund der Uneinigkeit der Länder als schwierig, bislang steht noch nicht einmal fest, welche Standardzeit gelten soll.

Stefanie Jansen ist Volontärin in der Redaktion der Personalwirtschaft. Ihre Themenschwerpunkte sind Aus- und Weiterbildung, der Job HR und neue Arbeitszeitmodelle.