Butterbrezeln zur Besprechung oder Mozzarella-Sticks zum Meeting: Spendiert ein Arbeitgeber Teams oder der gesamten Belegschaft Snacks, schmeckt das den Beschäftigten meistens. Zugleich ist hier Augenmaß geboten: Denn bei der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind in Deutschland allerlei steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.
Das liegt daran, dass der Gesetzgeber in kostenlosen Speisen eine Annehmlichkeit sieht, die in bestimmten Fällen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten kann (sog. geldwerter Vorteil). Auch bei Arbeitsessen. Daher sollten Unternehmen penibel genau auf die Bewertung und Abrechnung dieser Vorteile achten, um etwaige Rückfragen oder gar Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
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