Neue Pfändungsfreigrenzen: Das sollten Payroll-Teams beachten 

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Laut Schuldner-Atlas der Wirtschaftsauskunftei Creditreform waren 2025 in Deutschland 5,67 Millionen Menschen überschuldet, 111.000 mehr als im Vorjahr. Die Überschuldung erreicht dabei zunehmend auch Beschäftigte mit mittlerem Einkommen. Das hat auch Folgen für die Unternehmen: Bei immer mehr Mitarbeitenden machen Gläubiger ihre finanziellen Ansprüche geltend und lassen deren Gehälter zum Teil pfänden. Durch die Anpassung des pfändungsfreien Grundbetrags zum 1. Juli, der um 32,40 Euro auf nunmehr 1.587,40 Euro steigt, rückt das Thema in den Personalabteilungen, namentlich in der Entgeltabrechnung, aktuell verstärkt in den Fokus.  

Was die Automatik nicht erledigt 

„Für Arbeitgeber bedeutet die Anpassung vor allem eine klare Umstellungspflicht im laufenden Vollzug. Die richtige Tabelle ist nicht nur bei neuen Pfändungen relevant, sondern auch bei bestehenden Pfändungen, wenn diese auf die jeweils geltende Tabelle verweisen“, kommentiert Obergerichtsvollzieher Pierre Holzwarth die Anpassung auf Linkedin.

Haben Unternehmen eine Payroll-Lösung, läuft die Umstellung automatisch: Die Lohnabrechnungssysteme übernehmen die neuen Beträge zum Stichtag von selbst. Der pflichtgemäße Teil der Umstellung läuft damit im Hintergrund. Anbieter wie Datev etwa geben die neuen Werte im Rechenzentrum frei. Lokal betriebene Systeme brauchen ein Update, das die IT vor dem ersten Juli-Lauf installiert, SAP-HCM-Anwender zum Beispiel über ein Support Package. Wer ein solches System nutzt, sollte vor der Juli-Abrechnung bestätigen lassen, dass die neue Tabelle aktiv ist.

Zwei Dinge erledigt die Automatik allerdings nicht. Erstens die Berechnungsgrundlage: Die Pfändung bemisst sich am Nettolohn, der vom steuerlichen abweicht. Bestimmte Zahlungen bleiben ganz oder teilweise geschützt (§ 850a ZPO), etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen. Wer den steuerlichen Netto in die Pfändung übernimmt, rechnet falsch, egal wie aktuell die Tabelle ist. 

Zweitens die Beschlüsse, die sich nicht von selbst anpassen. Verweist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die amtliche Tabelle (§ 850c ZPO), gilt ab dem 1. Juli automatisch die neue, auch bei laufenden Pfändungen. Nennt der Beschluss dagegen einen festen Betrag, bleibt dieser bestehen. Solche festen Beträge setzen Gerichte etwa bei Unterhaltsschulden (§ 850d ZPO) oder bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fest. 

Was HR jetzt tun muss 

Bei mehreren Pfändungen entscheidet das Zustellungsdatum, welcher Gläubiger zuerst bedient wird. Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber dem Gläubiger außerdem erklären, ob und in welcher Höhe pfändbares Einkommen besteht (§ 840 ZPO). 

Urlaubsgeld, das zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt fließt, bleibt in üblicher Höhe unpfändbar, das Urlaubsentgelt als normaler Lohn ist dagegen pfändbar. Wer beides gleich behandelt, rechnet demnach falsch, verdeutlicht der Fachanwalt für Arbeitsrecht Franz Orth von der Kanzlei Schultze & Braun in einem Blogbeitrag . Auch beim Weihnachtsgeld steigt der geschützte Betrag zum 1. Juli, von 780 auf 795 Euro (§ 850a Nr. 4 ZPO), gekoppelt an den aufgerundeten Grundbetrag. 

Ebenso zählen die Unterhaltspflichten. Jede unterhaltsberechtigte Person hebt den Freibetrag: die erste um 597,42 Euro, jede weitere um 332,83 Euro. Dafür braucht die Abrechnung Nachweise, denn das Vollstreckungsgericht kann Personen mit eigenem Einkommen außen vorlassen. Wo der Pfändungsbeschluss einen festen Betrag nennt, müssen die Beschäftigten die Anpassung selbst beim Gericht oder bei der Behörde beantragen, beim Finanzamt als Gläubiger ebenso.  

Zurückfordern oder doppelt zahlen 

Was bei einer falschen Berechnung droht, hat Franz Orth für die Arbeitgeberseite durchgerechnet: Zahlt die Abrechnung nach dem 1. Juli weiter nach der alten Grenze aus, erhält der Gläubiger zu viel und der Mitarbeitende zu wenig. Den fehlenden Teil kann letzterer nachfordern. Die zu viel abgeführten 32,40 Euro muss sich der Arbeitgeber anschließend vom Pfändungsgläubiger zurückholen, ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Betrag steht. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber seinen Angaben zufolge deshalb oft doppelt, weil das die wirtschaftlichere Lösung ist.

Die neuen Freibeträge im Überblick

Position (monatlich) bis 30.6.2026 ab 1.7.2026 
Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflicht 1.555,00 € 1.587,40 € 
Zuschlag 1. Unterhaltspflicht 585,23 € 597,42 € 
Zuschlag 2. bis 5. Unterhaltspflicht (je) 326,04 € 332,83 € 
Vollpfändungsgrenze 4.766,99 € 4.866,30 € 

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26. März 2026. 

Info

Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Recruiting und Employer Branding. Er verantwortet weiterhin die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft. Foto: FBM

Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Recruiting und Employer Branding. Er verantwortet weiterhin die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft.