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Arbeitszeitkonten: Was gilt es arbeitsrechtlich zu beachten?

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Die Zeiterfassung mittels Arbeitszeitkonto ist bei Arbeitgebern beliebt. Und das nicht grundlos: Wenn Überstunden anfallen, können diese auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. In Zeiten, in denen weniger Arbeit anfällt, können die Plusstunden durch Freizeitausgleich wieder abgebaut werden. Umgekehrt können Minusstunden in Zeiten mit höherem Arbeitsbedarf durch einen höheren Arbeitsumfang ausgeglichen werden. Dies ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität. Welche Arten von Arbeitszeitkonten gibt es? Und was müssen Arbeitgeber jeweils aus arbeitsrechtlicher Sicht beachten?

Gleitzeitkonto ermöglicht flexible Arbeitszeitgestaltung

Häufig kommen sogenannte Kurzzeitkonten wie zum Beispiel das Gleitzeitkonto zum Einsatz. Diese Art von Konten dient dazu, dass die tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kann.

Es ist darauf zu achten, dass die Zeiterfassung mittels Arbeitszeitkonto auf einer rechtlichen Grundlage basiert. Das kann eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag sein. Festgelegt sollte sein, wie viele Plusstunden oder Minusstunden maximal angesammelt werden dürfen und in welchem Zeitraum der Ausgleich der Arbeitszeit stattfinden muss. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Regelung zur Insolvenzsicherung des Zeitkontos zu treffen.

Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit beachten

Zu beachten ist, dass durch die Anwendung eines Arbeitszeitkontos die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz nicht umgangen werden dürfen. Bei Beschäftigten, die auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns bezahlt werden, ist außerdem eine Regelung im Mindestlohngesetz einzuhalten, wonach das auf dem Arbeitszeitkonto angesparte monatliche Stundenguthaben nicht höher sein darf als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wenn das Gehalt oberhalb des Mindestlohnniveaus liegt, ist es dagegen erlaubt, dass das angesparte Guthaben mehr als die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit beträgt.

Was passiert mit Minus- oder Plusstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses?

Praxisrelevant ist die Frage, wie mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto umzugehen ist, wenn diese bis zum Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichen wurden. In solchen Fällen dürfen Arbeitgeber die Minusstunden nur dann mit dem Gehalt des Arbeitnehmers verrechnen, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin den Nichtausgleich des Zeitkontos selbst zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der oder die Beschäftigte sich nicht rechtzeitig um einen Ausgleich der Stunden gekümmert hat, obwohl ihm oder ihr dies möglich gewesen wäre.

Nicht erlaubt ist dagegen eine Verrechnung der Minusstunden mit dem Entgelt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aufgrund von zu wenig Arbeit nicht nach dem vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigt hat und somit die Minusstunden vom Arbeitgeber verursacht wurden.

Falls am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Plusstunden auf dem Zeitkonto vorhanden sind, hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm die Plusstunden ausbezahlt. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zum Vertragsende ersatzlos entfallen, ist unzulässig.

Zeitwertkonto: Anspar- und Freistellungsphase

Vom Kurzzeit- oder Gleitzeitkonto zu unterscheiden ist das Zeitwertkonto beziehungsweise Lebensarbeitszeitkonto. Der gesetzliche Begriff dafür ist „Wertguthabenvereinbarung“.Zeitwertkonten sind darauf ausgerichtet, über einen längeren Zeitraum ein Wertguthaben anzusparen, um dies zum Beispiel für ein Sabbatical, für die Teilnahme an einer Weiterbildung oder für einen vorzeitigen Renteneintritt einzusetzen. Zeitwertkonten zielen also darauf ab, ein Wertguthaben für eine berufliche Auszeit anzusparen. So kann die Lebensarbeitszeit insgesamt flexibler gestaltet werden.

Beim Zeitwertkonto sind die Ansparphase und die Freistellungsphase voneinander zu unterscheiden. Während der Ansparphase kann entweder Geld – zum Beispiel Teile des Gehalts, Bonuszahlungen, Urlaub- oder Weihnachtsgeld – oder auch Arbeitszeit, wie zum Beispiel Überstunden oder ungenutzte Urlaubstage, auf das Konto „eingezahlt“ und als Guthaben angespart werden.

Der Aufbau des Wertguthabens erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung, in der Regel basierend auf einer Betriebsvereinbarung oder auf einer individualvertraglichen Vereinbarung. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Guthaben auf dem Zeitwertkonto gegen eine mögliche Insolvenz des Unternehmens abzusichern.

Zeitwertkonto und Arbeitgeberwechsel

Wechselt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin das Unternehmen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass er das auf einem Zeitwertkonto angesparte Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitnimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch mit dem neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung abschließt und der neue Arbeitgeber der Übertragung des Guthabens zustimmt. Wenn mit dem neuen Arbeitgeber keine Wertguthabenvereinbarung zustande kommt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verlangen, dass das angesparte Guthaben – sofern es eine Mindesthöhe erreicht hat – auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.