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BAG-Urteil: Wer an einem bezahlten Freistellungstag krank ist, darf diesen nachholen

In vielen Tarifverträgen ist ein Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellungstage verankert. Dieser Anspruch wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Freistellungstag krank wird, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 10 AZR 99/21). Die Folge: Der Freistellungsanspruch hat in einem solchen Fall weiter Bestand und die Freistellungstage, an denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin krank war, dürfen nachgeholt werden.

Freistellungstage verbraucht, oder nicht?

Im vorliegenden Fall ging es um eine Regelung im Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV). Die Regelung eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, anstatt eines tariflichen Zusatzgelds bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Ein Mitarbeiter, der für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage gewählt hatte, war an zwei der festgelegten freien Tage derart krank, dass er nicht hätte arbeiten können. Sein Krankheitszustand sorgte damit auch dafür, dass er die freien Tage nicht zur Erholung nutzen konnte. Er bat seinen Arbeitgeber darum, die Freistellungstage nachholen zu dürfen. Sein Arbeitgeber lehnte das ab. Er war der Ansicht, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass er die freien Tage festgelegt und den Mitarbeiter von der Verpflichtung entbunden habe, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Arbeitnehmer war dagegen der Meinung, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von zwei Arbeitstagen zusteht. Der Freistellungsanspruch sei durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden. Die freie Zeit müsse tatsächlich nutzbar sein, argumentierte der Mitarbeiter. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stehe dem entgegen.

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht der Freistellungsanspruch fort

Bereits die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamm, hatte dem Arbeitnehmer Recht gegeben (Urteil vom 25.11.2020, Aktenzeichen 6 Sa 695/20). Auch das BAG entschied nun zugunsten des Mitarbeiters. Die Auslegung des MTV ergebe, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann, so das BAG. Der Freistellungsanspruch bestehe als originärer Erfüllungsanspruch fort und sei zudem grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet.

Nach BAG-Ansicht verfällt der Anspruch auf bezahlte Freistellung nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen, zum Beispiel wegen einer langandauernden Erkrankung, im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist. Dann aber würde der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage wieder aufleben, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Wahlmöglichkeit zwischen Zusatzgeld und Freistellung besteht.

BAG-Urteil bestätigt den Trend der Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung für den Fall der Krankheit während einer Freistellung gibt es nicht. Das Urteil des BAG bestätigt den Trend der Gerichte, in solchen Fällen zugunsten der Beschäftigten zu entscheiden. In einem ähnlichen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für den Fortbestand des Freistellungsanspruchs ausgesprochen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.