Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat die Impfpflicht für Mitarbeitende aus dem Gesundheits- und Pflegebereich für rechtens erklärt. Zwar greife sie in die Grundrechte der Betroffenen ein. Doch dies sei gerechtfertigt. Denn durch die Impfpflicht werden vulnerable Menschen vor einer körperlichen Beschädigung geschützt.
Im Detail lautet die Begründung der Richter und Richterinnen in Karlsruhe folgendermaßen: Für Mitarbeitende aus der Gesundheits- und Pflegebranche, die sich nicht impfen lassen möchten, sei das Gesetz nur zum Teil ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Denn die Betroffenen könnten immer noch selbst entscheiden, ob sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen oder stattdessen die Konsequenzen wie einen Berufswechsel oder eine Bußgeldstrafe in Kauf nehmen. Ein Impfzwang bestehe für sie nicht. Allerdings sehen die Richterinnen und Richter die Berufsfreiheit durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht beeinträchtigt. Diese Einschränkung sei allerdings gerechtfertigt.
Denn vulnerable Menschen seien durch den Corona-Virus besonders gefährdet. Nicht nur sei ihr Abwehrsystem generell schwächer, auch könnten sie sich oftmals nicht impfen lassen. Diese Personengruppe müsse der Staat laut dem Bundesverfassungsgericht besonders schützen. Auch vor einer Ansteckung durch Menschen in ihrem nächsten Umfeld – und dies seien oftmals Mitarbeitende in der Pflege- und Gesundheitsbranche.
Impfung als wirksamer Schutz vor einer Covid-Erkrankung
Dass die Corona-Infektion eine Gefahr darstellt, sieht das Gericht als gegeben. Eine fachwissenschaftliche Mehrheit ginge davon aus, dass sich Geimpfte und Genesene seltener mit Covid infizieren und andere weniger anstecken. Auch gegen die Omikron-Variante sei der Impfstoff weiterhin wirksam, wenn auch nicht mehr so stark, wie zuvor. Mögliche Nebenwirkungen der Covid-Impfung seien unwahrscheinlicher als die Beschädigung von „Leib und Leben“ vulnerabler Gruppen durch eine Infektion. Deshalb sei die Impfpflicht verhältnismäßig.
Gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht hatten vor allem Menschen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich geklagt. Mehrere Kläger traten als Arbeitgeber auf – und nicht als Privatperson. Den Klagen gingen rund 80 Eilanträge voraus, mit denen Beschwerdeführer versuchten, den Start der Impfpflicht zu verhindern. Auch sie scheiterten beim Bundesverfassungsgericht. Kritisiert wurde das Gesetz auch von Politikern wie Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) – allerdings auf Basis anderer Kriterien. Er kritisierte vor der Einführung der Regelung: Die Gesundheitsämter seien personell nicht für die Nachweisprüfung aufgestellt. Zudem seien die dazugehörigen Prozesse unzureichend festgelegt.
Ob sich aufgrund des Gesetzes mehr Menschen haben impfen lassen, bleibt unklar. Im März waren laut einer Umfrage von Medwing, einem Job- und Karriereportal für Gesundheitsberufe, vor dem Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht rund 18 Prozent des Pflegepersonals ungeimpft. 61 Prozent von ihnen wollten sich damals trotz der neuen Regelung nicht gegen das Corona-Virus piksen lassen.
Was genau ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Seit dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich. Damit müssen sich Arbeitgeber in diesen Branchen von ihren Mitarbeitenden mindestens eines der drei Dokumente einholen: einen Impfnachweis (zweimal geimpft), eine Bestätigung des Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest, das aus medizinischer Sicht erklärt, warum eine Impfung gegen das Corona-Virus nicht möglich ist. Dies kann von den Gesundheitsämtern kontrolliert werden. Verstößt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dagegen, muss der Arbeitgeber das dem jeweiligen Gesundheitsamt melden. Für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin drohen daraufhin verschiedene Konsequenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind und von Bußgeldstrafen bis zum Tätigkeitsverbot reichen können.
Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.