Das Töchterkollektiv – eine bundesweite feministische Bewegung – ruft heute deutschlandweit zum Streik auf. Eigentlich ist der Internationale Frauentag seit 1921 auf den 8. März festgelegt. Da dieser 2026 jedoch auf einen Sonntag fiel, wurde beschlossen, am 9. März auf die Straßen zu gehen. In insgesamt 80 Städten sollen Frauen die Arbeit niederlegen und gegen diskriminierende Arbeitsbedingungen protestieren.
Dürfen heute alle Mitarbeiterinnen streiken?
Doch tatsächlich ist die Bezeichnung “Streik” nicht korrekt. Auch wenn Verdi sich gegenüber dem Streik solidarisch zeigt, ist dieser nicht gewerkschaftlich organisiert. Ein Streik ist erst dann rechtmäßig, „wenn es um ein tarifvertraglich regelbares Ziel geht“ und „von einer zuständigen Gewerkschaft zum Streik aufgerufen wird“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund. So ist ein Streik auch arbeitsrechtlich definiert.
Außerdem ruft Verdi in einer Mitteilung klar dazu auf, dass Teilnehmende zum Beispiel nach ihrer Arbeit vorbeikommen sollen. Verdi schreibt dazu: „Wir rufen aus rechtlichen Gründen nicht zum Streik auf, aber zu anderen Aktivitäten wie z. B. Demos, aktive Mittagspausen, Aktionen in sozialen Medien etc.“ Da weder Arbeit niedergelegt wird noch eine gewerkschaftliche Organisation der Veranstaltung vorliegt, handelt es sich hierbei vielmehr um eine Demonstration.
Streik: (arbeits-)rechtliche Bedingungen
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Streiks teilnehmen, sind sie per Streikrecht arbeitsrechtlich nur gegen beispielsweise Kündigungen abgesichert, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Andernfalls handelt es sich um einen wilden Streik und das Niederlegen der Tätigkeit kann schwere Konsequenzen mit sich bringen. Die Teilnahme an einem wilden Streik verstößt gegen Pflichten, die sich aus den Arbeitsverträgen ergeben, denn Streikende erbringen für die Dauer des Streiks keine Arbeitsleistung. Sie begehen dadurch Vertragsbruch.
Damit wird das Recht auf Lohnauszahlung durch den jeweiligen Arbeitgeber verwirkt. Ferner können die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung führen. Zudem steht es Unternehmen offen, von ihren Angestellten Schadensersatz zu fordern, wenn sich diese an wilden Streiks beteiligen.
Wilde Streikende bei Gorillas rechtmäßig gekündigt
Ein Beispiel für die Folgen der Teilnahme an wilden Streiks sind die sogenannten “Rider” des Lieferdienstes Gorillas. Hunderte Beschäftigte wurden dort gekündigt aufgrund der unrechtmäßigen Teilnahme an den selbst organisierten “Streiks”. Diese Kündigungen gingen hoch bis ans Bundesarbeitsgericht, das die Entlassungen als wirksam erachtet hat:
Dann schauen Sie doch einmal in unser Dossier zum Thema. Ob Arbeitsvertrag, Pausenregelungen oder Kündigung: Das Arbeitsrecht begleitet Personalerinnen und Personaler tagtäglich. Erfahren Sie alles Wichtige zu neuen Urteilen und relevanten Gesetzen und erhalten Sie Praxistipps für rechtssicheres Handeln im HR-Management. Von News bis hin zu Deep-Dives.
Tonia Schöler ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.

