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Gesetzesänderung zum 1. August: Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf künftig nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Eine entsprechende Änderung des Teilzeit– und Befristungsgesetzes tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Während der Probezeit gilt gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB für beide Vertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Probezeit muss künftig „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen

Nähere Vorgaben, wann genau eine Probezeitvereinbarung „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit steht, macht der Gesetzgeber allerdings nicht. Klar scheint jedoch, dass sie künftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung erfassen darf. Ein volles Ausschöpfen der Probezeit kann demnach unverhältnismäßig sein. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Praxis bei Probezeitvereinbarungen für befristete Verträge überprüfen und die Dauer der Probezeit gegebenenfalls verkürzen.

Wenn sich herausstellt, dass die Probezeit unverhältnismäßig ist, dann ist die Probezeitvereinbarung unwirksam – mit der Folge, dass die verkürzte Kündigungsfrist gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB nicht gilt.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.