Kommendes Jahr stehen allerlei Gesetzesänderungen an. Während einige Neuerungen bereits an Neujahr selbst in Kraft treten, ist mit anderen Novellen erst später zu rechnen. Das sind die wichtigsten Gesetzesänderungen in 2025:
Lohn und Gehalt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt Anfang 2025 von bislang 12,41 Euro auf dann 12,82 Euro pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Zugleich wurde im Vorjahr die sogenannte Minijobgrenze dynamisiert, damit steigende Mindestlöhne bei geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht zu (prozentual) höheren Sozialabgaben führen. Daher dürfen geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber bzw. 556 Euro-Kräfte) im kommenden Jahr pro Monat 43,37 Stunden arbeiten, ohne dass sich ihr Status ändert.
Auszubildende, die 2025 eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes beginnen, erhalten in vielen Fällen mehr Geld. Laut der Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestausbildungsvergütung (MinAusbVBek 2025) liegt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 bei:
| Ausbildungsjahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
| 2024 | 649 Euro | 766 Euro | 876 Euro | 909 Euro |
| 2025 | 682 Euro | 805 Euro | 921 Euro | 955 Euro |
In Betrieben und Branchen, die einem Tarifvertrag unterliegen, gelten oft andere (höhere) Werte.
Nach Angaben der Bundesregierung setzt die seit 2020 bestehende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung „insbesondere dort an, wo es keine Tarifbindung gibt und Auszubildende bislang eine niedrige Vergütung erhielten“. Ihre Höhe wird demnach „jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst“.
Im Dachdeckerhandwerk gilt ab Neujahr ein neuer Branchenmindestlohn: Dieser liegt für ungelernte Arbeitnehmer bundesweit bei 14,35 Euro und für gelernte Gesellen und Gesellinne bundesweit bei 16,00 Euro je Stunde.
Auch im Gebäudereiniger-Handwerk erhalten Arbeitnehmer künftig mehr: So steigt der Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1) ab Januar von 13,50 Euro auf 14,25 Euro und ab 2026 weiter auf 15 Euro. Für Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) werden statt 16,70 Euro mit dem Jahreswechsel dann 17,65 Euro fällig, ein Jahr später sind es dann 18,40 Euro.
In der Zeitarbeitsbranche beträgt die Mindestvergütung laut der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung seit November bundesweit 14,00 Euro; ab 01.03.2025 werden – zunächst bis zum 30.09.2025 – dann 14,53 Euro fällig.
Sozialabgaben
Während die Beiträge zur Rentenversicherung mit 18,6 Prozent (beziehungsweise 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung im neuen Jahr stabil bleiben), steigen die Werte in der Pflege- und Krankenversicherung: So wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenversicherungen nach Berechnungen des sogenannten GKV-Schätzerkreises und Bekanntmachung des Gesundheitsministeriums um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent anwachsen.
In der Pflegeversicherung solle laut einem Beschluss des Bundeskabinetts der Beitragssatz ab Neujahr um 0,20 Prozent auf dann 3,60 Prozent erhöht werden, für kinderlose Menschen ab Vollendung des 23. Lebensjahres greift zudem ein Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
Die Pläne werden derzeit noch im Parlament und im Bundesrat abschließend beraten (über die „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025“ wird am 20. Dezember entschieden).
Sollte das Vorhaben verabschiedet werden, ergäben sich ein Regelsatz von 3,60 Prozent für Eltern und 4,20 Prozent für Kinderlose.
Folgende Beitragsätze fallen 2025 in den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung an:
| Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz | 14,60 % |
| Krankenversicherung – Ermäßigter Beitragssatz | 14,00 % |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job) | 13,00 % |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt) | 5,00 % |
| Krankenversicherung – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,50 % |
| Pflegeversicherung – Beitragssatz* | 3,60 % |
| – Beitragssatz für Eltern mit zwei Kindern | 3,35 % |
| – Beitragssatz für Eltern mit drei Kindern | 3,10 % |
| – Beitragssatz für Eltern mit vier Kindern | 2,85 % |
| – Beitragssatz für Eltern mit fünf oder mehr Kindern | 2,60 % |
| Pflegeversicherung – Beitragssatz für Kinderlose | 4,20 % |
| Rentenversicherung – Beitragssatz | 18,60 % |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job) | 15,00 % |
| Eigenanteil Arbeitnehmer zur Rentenversicherung (Mini-Job) | 3,60 % |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt) | 5,00 % |
| Beitragssatz Arbeitslosenversicherung | 2,60 % |
| Beitragssatz Künstlersozialabgabe | 5,00 % |
*(Anm.: In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung, da dort 1995 der Buß- und Bettag nicht zur Finanzierung abgeschafft wurde. Dies wird von Verbänden und Gewerkschaften kritisiert.)
Die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2025 steht noch nicht endgültig fest.
Zur konkreten Berechnung der Beiträge gelten dabei laut der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 folgende Rechengrößen und Schwellenwerte (in Euro)*:
| Bundeseinheitlich | ||
| Jahr | Monat | |
| Bezugsgröße KV/PV/ RV/ALV | 44.940,00 | 3.745,00 |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 66.150,00 | 5.512,50 |
| Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV | 96.600,00 | 8.050,00 |
| Jahresarbeitsentgelt-Grenze | 73.800,00 | 6.150,00 |
Die Umlage zur Finanzierung für Erstattungen von Mutterschaftsaufwendungen (U2), die viele Arbeitgeber an Krankenkassen zu zahlen haben, sinkt 2025 von 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent. Grund sind Überschüsse in der Umlagekasse.
Sachbezugswerte
Neben Geldleistungen wie Lohn oder Gehalt erhalten Arbeitnehmer mitunter auch nicht-monetäre Zuwendungen. Diese sog. Sachbezüge zählen in puncto Sozialversicherung und Steuern in bestimmtem Umfang ebenfalls zum Arbeitsentgelt. Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Für 2025 gelten hier, nachdem der Bundesrat den Änderungen Ende November zugestimmt hat, folgende Werte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung (in Euro)
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| Volljährige Beschäftigte (inkl. Auszubildende) | pro Monat | 69,00 | 132,00 | 132,00 | 333,00 |
| pro Kalendertag | 2,30 | 4,40 | 4,40 | 11,10 |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft (in Euro)
| Belegung Unterkunft mit | allgemein | in Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft | |
| mit einem Beschäftigten | pro Monat | 282,00 | 239,70 |
| pro Kalendertag | 9,40 | 7,99 | |
| mit zwei Beschäftigten | pro Monat | 169,20 | 126,90 |
| pro Kalendertag | 5,64 | 4,23 |
Reisekosten und Fahrerlaubnis
Im kommenden Jahr gelten zum Teil neue, höhere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Dienstreisen ins Ausland. Betroffen sind unter anderem Ländern wie Polen, Indien und die Türkei. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 02. Dezember in einem BMF-Schreiben eine umfassende Übersicht veröffentlicht.
Für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich oder geschäftlichen Reisen im Inland bleibt indes alles beim Alten:
| Abwesenheit | Pauschbetrag (in Euro) |
| Zwischen 8 und 24 Stunden / An- und Abreisetag | 14,00 |
| Mindestdauer von 24 Stunden | 28,00 |
Die jeweilige Verpflegungspauschale wird allerdings nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn Beschäftigte für ihre Mahlzeiten selbst aufkommen. Stellt der Arbeitgeber auf einer Dienstreise Mahlzeiten zur Verfügung (etwa im Hotel, auf Messen oder Konferenzen), wird der Betrag gekürzt – und zwar um
- 20 Prozent für ein Frühstück und
- 40 Prozent für ein Mittag- beziehungsweise Abendessen.
Auch wenn Führerscheine natürlich Privatsache sind, sollte HR eine Änderung im Straßenverkehrsrecht im Auge behalten, um unliebsame Überraschungen und Verzögerungen bei Dienstfahrten per Pkw zu vermeiden: Denn wer 1971 oder später geboren wurde und eine Fahrerlaubnis hat, die vor 1999 ausgestellt wurde, muss den alten ‘Lappen’ in Papierform bis zum 19. Januar 2025 auf den neuen Führerschein im Scheckkartenformat umstellen (lassen).
Arbeitsvertragsrecht und Nachweispflichten
Mit dem so genannten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde eine Reihe von Änderungen auf den Weg gebracht, die in Personalabteilungen zu weniger Verwaltungsaufwand führen sollen. Dies betrifft unter anderem
- Arbeitszeugnisse, die künftig auch in elektronischer Form erteilt werden dürfen (§ 109 Gewerbeordnung).
- Nachweise gemäß Nachweisgesetz, die fortan auch in Textform erfolgen können (§ 2 Abs. 1 NachwG)
- Aushänge laut ArbZG (Aushangpflichtige Gesetze): Auch hier ist nun eine elektronische Veröffentlichung im Betrieb möglich (§ 16 Abs. 1 ArbZG)
- Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge, die auch in Textform wirksam vereinbart werden können (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).
Befristungen, mit Ausnahme der Befristung auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen Arbeitgeber jedoch weiterhin schriftlich oder per qualifizierter elektronischer Signatur vereinbaren (wir berichteten).
Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat am 18.12. den „Entwurf einer Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV) verabschiedet. Damit wird die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt.
Hintergrund ist nach Regierungsangaben die konjunkturelle Flaute in manchen Bereichen: So lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen Berechnungen im September bei rund 268.000 Personen und damit um 76 Prozent höher als im Vorjahr.
Ziel der Verlängerung sei daher es, „Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können“. Die Regelung, die keiner Zustimmung durch Bundestag und -rat bedarf, ist (zunächst) bis Ende 2025 befristet.
Abfindungen
Zahlt ein Unternehmen Beschäftigten eine Abfindung, sollte HR folgende Gesetzesänderung beachten: Abfindungszahlungen werden ab 2025 – anders als zuvor – bereits im Monat der Auszahlung vollumfänglich als Arbeitslohn versteuert. Die so genannte Fünftelregelung können Arbeitnehmende erst im Nachgang in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Steuererklärung für das entsprechende Jahr machen. Der Steuervorteil fällt damit nicht mehr sofort und unterjährig an.
Für die Lohnabrechnung und HR bedeutet das weniger Aufwand, wie unser Schwerpunkt-Artikel zum Thema zeigt. Denn in Zukunft müssen sich die Beschäftigten aktiv kümmern, wenn sie von der Regelung Gebrauch machen wollen.
Aufbewahrungsfristen
Im BEG IV wurde ferner festgelegt, dass die Aufbewahrungsfrist für bestimmte Buchungsbelege gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB verkürzt wird. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten müssen nur noch acht statt bislang zehn Jahre vorgehalten werden. Das soll Platz schaffen und Aufwand verringern.
Barrierefreiheit
Mit dem European Accessibility Act (EAA) der EU soll kommendes Jahr überdies die Teilhabe von Menschen mit Behinderung weiter ausgebaut werden und eine inklusive Gesellschaft gefördert werden, in der Betroffene uneingeschränkt teilhaben können. Daher müssen sich Unternehmen und Personalabteilungen schon jetzt Gedanken über Barrierefreiheit im Netz machen. Im Juni 2025 treten hierzulande die nationalen Regeln zur digitalen Barrierefreiheit in Kraft, die im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt sind. Betroffen sind alle digitalen Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft.
Die Mindestanforderungen des BFSG beziehen sich beispielsweise auf Kontraste, Schriftgröße und Bedienbarkeit, zeigt unser Fachbeitrag zum Thema. Für HR ist das laut Anke Lenz, Chief Inclusion Officer and Digital Accessibility Lead beim Beratungshaus Accenture, vor allem im Hinblick auf Recruiting und Retention Management von Belang: „Barrierefreiheit muss von der Bewerbung bis zur Einstellung durchdacht werden“, sagte sie kürzlich gegenüber unserer Redaktion. Denn „60 Prozent aller Behinderungen treten im Laufe des Arbeitslebens auf“. Zudem seien drei Viertel aller Beeinträchtigungen unsichtbar. Würde man angesichts dessen leichtfertig Menschen mit Behinderungen ausschließen, verschenkten Unternehmen Potential.
Postzustellung
Für geschäftliche Korrespondenz per Brief sollten Personalabteilungen im neuen Jahr mehr Vorlauf einplanen. Grund sind Änderungen im Postgesetz, die den Brief- und Paketversand der Deutschen Post betreffen. Demnach müssen 95 Prozent der Briefe fortan erst nach drei Werktagen statt wie bisher nach zwei Tagen den jeweiligen Empfänger erreichen.
Einschreiben sollen laut Post jedoch weiterhin in der Regel am Folge(-werk-)tag zugestellt werden.
Inklusion
Mit dem im laufenden Jahr in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ wurde ferner die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht in puncto Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, neu geregelt. Zum Jahreswechsel treten dabei neue Werte in Kraft.
Gemäß § 160 SGB IX sind dies je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent und
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Die Abgabe selbst ist – rückwirkend für 2024 – erstmalig zum 31.03.2025 zu zahlen. Parallel dazu wird die bisherige Bußgeldandrohung für Unternehmen, die sich wenig oder nicht inklusiv zeigen, aufgehoben. Da der entsprechende § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nach Angaben aus Regierungskreisen kaum Wirkung entfaltete, wurde stattdessen eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe eingeführt.
Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Kindergeld soll 2025 erhöht werden – und zwar pro Kind auf 255 Euro pro Monat erhalten. Das sind fünf Euro mehr als bislang. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag steigt – und zwar von zuvor 9.540 auf dann 9.600 Euro pro Kind.
Beim Elterngeld gilt ab April 2025 eine neue Einkommensgrenze. Wer als Alleinerziehende(r) oder Paar mehr als 175.000 Euro pro Jahr verdient, hat keinen Anspruch auf die Leistung. Bislang liegt der Wert bei 200.000 Euro.
Neue Werte gelten ferner auch beim (Mindest-)Unterhalt für Scheidungs- und Trennungskinder. Das geht aus der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle (Pdf) hervor, die bundesweit maßgeblich ist.
Der steuerliche Grundfreibetrag, also der Wert bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben, erhöht sich nach Silvester von momentan 11.784 Euro um 312 Euro auf dann 12.096 Euro pro Jahr.
Auch bei der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten gibt es Neuregungen: Sie können ab Januar zu 80 Prozent – höchstens jedoch bis zu 4.800 Euro pro Kind (unter 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern unter 25 Jahren) – als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zurzeit sind es noch 4.000 Euro je Sprössling.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann im neuen Jahr mehr hinzuverdienen, ohne seine Ansprüche zu riskieren: Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 Euro pro Jahr, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt der Wert künftig bei 39.322,50 Euro. Die Arbeit kann dabei nach Gusto über das Jahr hinweg verteilt werden.
[Dieser Artikel wurde erstmals am 11. Dezember veröffentlicht und zuletzt am 19. Dezember 2024 aktualisiert.]Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

