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Selbstbestimmungsgesetz: Was muss HR wissen?

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Die Ampelkoalition will die geschlechtliche Selbstbestimmung stärken und ersetzt das Transsexuellengesetz durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es tritt am 1. November 2024 in Kraft. Rein rechtlich kommen auf die Unternehmen damit keine neuen Pflichten und Auflagen zu. Allerdings ist naheliegend, dass mehr Menschen ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen an die eigene Lebenswirklichkeit anpassen werden, da dies nun vereinfacht wird. Somit sollten sich die Personalabteilung spätestens jetzt damit beschäftigen, was zu tun ist, wenn sich Mitarbeitende diesbezüglich bei ihnen melden. Denn die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens wirkt sich auf Dokumente des Arbeitsverhältnisses, Elterngeldanträge, Geschäftsreisen, Bewerbungsunterlagen und gewisse Quotenregelungen bei Betriebsräten aus. 

Was genau vereinfacht sich? 

Um ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen zu ändern, brauchten trans* und nicht-binäre Menschen bisher laut dem Transsexuellengesetz eine gerichtliche Entscheidung über den Wunsch der Änderung. Dies ist künftig nicht mehr erforderlich. Auch die bislang notwendigen zwei Sachverständigengutachten müssen nicht mehreingeholt werden. „Damit wird eine gesetzliche Vorgabe außer Kraft gesetzt, die von den Betroffenen häufig als entwürdigend empfunden wurde“, schreibt die Bundesregierung zum Gesetz. Stattdessen reiche eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung aus. Damit versichert eine Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags sowie der neu gewählte Vorname ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss man versichern, dass man die Tragweite der Folgen dieser Änderung verstanden hat. Künftig muss drei Monate vor der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens eine schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Standesamt erfolgen.

§ 4 SBGG, also die Vorschrift, wonach die Änderung drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden ist, ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Eine Datenauswertung ergab, dass deutschlandweit rund 15.000 Menschen bis Ende August eine solche Änderung angemeldet haben. Die Ampel-Koalition hatte in ihrem Gesetzentwurf mit nur ungefähr 4.000 Fällen pro Jahr gerechnet.

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