Schon relativ zu Beginn der Corona-Krise schuf der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 1.500 pro Mitarbeiter als „Corona-Prämie“ bzw. „Corona-Bonus“ auszuzahlen – steuerfrei. Ursprünglich sollte die Möglichkeit, eine solche Prämie auszuzahlen, mit dem Ende des Jahres 2020 auslaufen, Ende Dezember wurde sie allerdings – im Rahmen des Jahressteuergesetzes – bis zum 30. Juni 2021 verlängert, im Mai 2021 noch einmal bis Ende März 2022. Wir haben noch einmal die wichtigsten Informationen zum Thema für Sie zusammengestellt.
Welche Mitarbeiter bekommen den Corona-Bonus?
Auch wenn im Gesetz nur Arbeitnehmer von Pflegeeinrichtungen explizit genannt werden, können sich durch Tarifverträge und andere Vereinbarungen auch in anderen Berufen ergeben. Die Regelung gilt somit nicht nur für „systemrelevante“ Branchen, es muss allerdings ein Zusammenhang zwischen der Sonderzahlung und der Corona-Krise bestehen.
Welche Voraussetzungen für den Corona-Bonus müssen noch erfüllt sein?
Voraussetzung dafür, dass die Corona-Prämie bzw. der Corona-Bonus steuerfrei ist, ist dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dann ist eine steuerfreie Sonderzahlung gleichzeitig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung – brutto ist also gleich netto.
Was passiert nach dem 31. März 2022?
Auch nach dem 31. März dürfen Arbeitgeber weiterhin eine Corona-Prämie zahlen. Diese ist dann allerdings nicht mehr steuer- und abgabenfrei. Es sei denn, die Regelung wird ein weiteres Mal verlängert. Aber auch dann dürfte wie schon jetzt gelten, dass eine Verlängerung der Frist nicht dazu führt, dass die steuerfreie Sonderzahlung zweimal oder noch häufiger ausgezahlt werden darf.
Wie sieht es mit einem Corona-Impf-Bonus aus?
Unabhängig von der Corona-Prämie denken einige Unternehmen darüber nach, einen Corona-Impf-Bonus auszuzahlen. Das ist ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die wir in einem extra Artikel erklären.
Was ist bei Alternativen zum Corona-Bonus zu beachten?
Nicht alle Unternehmen haben die Möglichkeit dazu – oder den Willen. Für sie gibt es Alternativen, mit denen sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber Dank und Wertschätzung ausdrücken können. Was bei zusätzlichen Urlaubstagen, Prämien in Gutscheinform und Online-Veranstaltungen für die Belegschaft zu beachten ist, haben wir in einem eigenen Artikel aufgeschrieben.
Leserfrage: Wenn ich „nur“ 500 Euro erhalten habe, aber der Chef will nochmal 1000 Euro drauflegen, geht das dann? Oder sind das dann zwei Boni und damit nicht erlaubt.
Das ist erlaubt. Man darf die Corona-Prämie auch in mehreren Raten auszahlen. Steuerfrei bleibt die Prämie, wenn der Betrag insgesamt maximal 1.500 EUR pro Mitarbeiter beträgt. Dabei handelt es sich übrigens um einen Freibetrag. Das heißt: Wird eine höhere Prämie ausgezahlt (das ist grundsätzlich möglich), dann bleiben 1.500 EUR steuerfrei und der Mehrbetrag wird lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
(msc/jl)
Ursprüngliche Nachricht vom 29.12.2020
Bereits in der Anfangszeit der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei auszahlen können. Damit soll den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben werden, die Leistung und das besondere Engagement der Mitarbeiter während der Corona-Krise finanziell zu honorieren. Die Regelung gilt nicht nur für „systemrelevante“ Branchen, sondern auch für alle anderen Berufszweige, sofern ein Zusammenhang zwischen der Sonderzahlung und der Corona-Krise besteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der sog. Corona-Prämie ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine steuerfreie Corona-Prämie ist gleichzeitig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Fristverlängerung bis zum 30.06.2021
Ursprünglich sollte der Zeitraum für die steuerfreie Corona-Sonderzahlung am 31.12.2020 enden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber beschlossen, den Zeitraum für die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Prämie bis Juni 2021 zu verlängern. Arbeitgeber können eine solche steuerfreie Prämie bis maximal 1.500 EUR pro Mitarbeiter also auch noch in der ersten Jahreshälfte 2021 auszahlen.
Zu beachten ist: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass Arbeitgeber steuerfreie Corona-Prämien doppelt auszahlen dürfen. Wer also einem Beschäftigten bereits in 2020 eine Corona-Prämie steuerfrei zukommen ließ, darf demselben Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte 2021 nicht nochmals eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Mit der Fristverlängerung wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Corona-Sonderzahlung gestreckt. (jl)
(Der Artikel erschien am 29.12.2020 und wurde zuletzt am 21.5.2021 aktualisiert.)