Siesta heißt es in Spanien, sesta in Portugal: das kurze Schläfchen nach dem Mittagessen. Der Begriff bezeichnet im weiteren Sinne eine in diesen und anderen südlichen Ländern übliche ausgedehnte Pause zur heißesten Zeit des Tages am Mittag, der „hora sexta“, sechs Stunden nach Sonnenaufgang. Durch den Klimawandel muss nun auch hierzulande im Sommer mit hohen Temperaturen gerechnet werden, die die Arbeit erschweren.
Nachdem auch in dieser Woche viele Beschäftigte unter Höchsttemperaturen von über 35 Grad litten, hat der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) nun vorgeschlagen , dass sich Deutschland ein Beispiel an südlichen Ländern nehmen sollte: „Früh aufstehen, morgens produktiv arbeiten und mittags Siesta machen ist ein Konzept, das wir in den Sommermonaten übernehmen sollten“, sagte der BVÖGD-Vorsitzende Johannes Nießen gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).
Der Vorschlag sorgte für unterschiedliche Reaktionen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Gegenüber der „Rheinischen Post“ betonte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), dass Hitzeschutz Arbeitgeberverantwortung sei. Der Verband der Familienunternehmer sah bereits etablierte Maßnahmen wie flexiblere Arbeitszeiten als effizient genug an: „Früher Vogel fängt den kühlsten Wurm“, formulierte es Präsidentin Marie-Ostermann im Interview. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zeigte sich offen für eine entsprechende Reform des Arbeitszeitrechts begrüßen. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach begrüßte den Vorschlag auf Twitter, sieht aber die Politik nicht in der Pflicht.
Siesta in der Hitze ist sicherlich kein schlechter Vorschlag. Das sollten aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst aushandeln. Medizinisch sicher für viele Berufe sinnvoll.
— Prof. Karl Lauterbach (@Karl_Lauterbach) July 18, 2023
Umsetzung arbeitsrechtlich schwierig
Doch wie sieht es eigentlich arbeitsrechtlich aus? Wir haben Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, um eine Einschätzung gebeten. Sie weist auf die Einschlägigkeit des Arbeitszeitgesetzes hin: „Es schreibt vor, dass es eine elfstündige Ruhezeit gibt.“ Sehr früh mit der Arbeit zu beginnen und dann sehr spät aufzuhören ist daher zumindest in seiner Extremform nicht möglich.
Zudem gilt es, die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats und die arbeitsvertraglichen Regelungen zu beachten: „Ist im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit geregelt, kann diese nur einvernehmlich geändert werden. Anderenfalls kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Änderung der Arbeitszeit auch anordnen. Allerdings muss er die betrieblichen Interessen auch mit den Bedürfnissen des Arbeitnehmers, beispielsweise in Bezug auf Betreuungszeiten, abwägen.“
In Tarifverträgen sei in der Regel nicht festgelegt, wann die Arbeitszeit im Laufe des Tages beginnt und endet. Eine Einführung einer Siesta würde daher auf betrieblicher Ebene stattfinden, so die Anwältin. An eine flächendeckende Einführung glaubt sie ohnehin aktuell nicht. „Denn das würde erhebliche Auswirkungen haben, beispielsweise auf Ladenöffnungs- oder Betreuungszeiten.“
