Eine tarifliche Regelung, derzufolge ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst dann entsteht, wenn Beschäftigte länger als die übliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und benachteiligt Teilzeitbeschäftigte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in einem lang erwarteten Urteil klargestellt.
Ist die Grenze für Zuschläge starr oder dynamisch?
In dem Fall ging es um einen Kommissionierer, für dessen Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel (MTV) galt. Dieser sieht nach Gerichtsangaben für Vollzeitkräfte eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor und bestimmt in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 zudem, dass bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen“ ist. Erst danach wird ein Aufschlag von 25 Prozent fällig.
Darin sah der Arbeitnehmer, dessen reguläre Wochenarbeitszeit bei 30,8 Stunden lag, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und klagte. Sein Argument: Auch ihm stehe – analog zu den in Vollzeit angestellten Kollegen – bereits dann ein Zuschlag zu, „sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit (…) um 1,2 Stunden überschreite“. Bei Vollzeitkräften gibt es laut Tarifvertrag nach 1,5 Mehrstunden einen Zuschlag. Bei ihm müsste es aufgrund seiner 80-Prozent-Stelle also nach 1,2 Mehrstunden den Zuschlag geben. Das gebiete der sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 TzBfG, laut dem Leistungen wie Urlaub, Zuschläge oder Bonuszahlungen proportional zur tatsächlichen Arbeitszeit berechnet werden müssen. In den Vorinstanzen fand er damit jedoch kein Gehör. Seine Klage wurde zunächst abgewiesen.
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Im Revisionsverfahren vor dem obersten Arbeitsgericht drang der Mann mit seiner Rechtsauffassung dann aber doch durch. Der Fünfte Senat gab ihm Recht und entschied, die tarifliche Bestimmung benachteilige Teilzeitkräfte. Sie sei vor allem insoweit gemäß § 134 BGB nichtig, als dass sie umgekehrt keine anteilige Senkung der Grenze für die Gewährung von Ansprüchen auf Mehrarbeitszuschläge vorsieht.
Hinzukomme, so die Richterinnen und Richter, dass ein sachlicher Grund für die Benachteiligung „nicht gegeben“ sei. Insbesondere lasse sich die Zuschlagsregelung auch „nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt” und Zuschläge daher erst ab dieser Grenze angebracht seien.
Zuschlag schon bei proportionaler Überschreitung
Als Fazit urteilte das BAG: „Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten.“
Eine Absage erteilte der Senat dabei dem Argument, den Tarifvertragsparteien müsse zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine unwirksame Regelung abzuwandeln. Denn im Hinblick auf EU-Recht sei im Bereich „unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote“ den Tarifvertragsparteien in solchen Fällen eben „keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen“. Da das Landesarbeitsgericht Nürnberg im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt hatte, wie viel Mehrarbeit der Kläger tatsächlich geleistet hat, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurückgewiesen.
Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung auf Dauer Bestand haben wird. So weist die Juristin Sabine Renji-Manzinger auf LinkedIn darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen bereits entschieden habe, Tarifvertragsparteien müssten immer die Möglichkeit bekommen, “ihre eigenen vereinbarten Regelungen selbst nachzubessern” (Beschluss vom 11. Dezember 2024, Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23)
BAG, Urteil vom 26. November 2025, A. 5 AZR 118/23 u.a.
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5 Sa 316/21
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

