Zukünftig sollen befristete Arbeitsverträge nicht mehr ausgedruckt und per Hand unterschrieben werden müssen. Stattdessen soll auch für sie ab dem 1. Januar 2027 die Textform statt der Schriftform gelten. Diese Regelung möchte die Bundesregierung als Teil ihrer jüngsten Reformvorhaben zum Arbeitsmarkt einführen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ab 2027 können auch befristete Arbeitsverträge komplett digital abgewickelt werden.
Ob das auch wirklich für alle Bereiche gilt, ist aktuell noch unklar. Bisher war die Schriftform– also das nötige Ausdrucken und per Hand Unterschreiben von Arbeitsverträgen – neben befristeten Verträgen auch für Beschäftigte, die in Wirtschaftsbereichen oder -zweigen nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind verpflichtend. Das war beispielsweise bei Angestellten im Baugewerbe, in der Gastronomie sowie in der Fleischindustrie der Fall. Im Reformpapier steht hierzu nichts. Arbeitsrechtler Dr. Alexander Bissels geht davon aus, dass diese Regelung weiterhin bestehen bleibt, wie er auf Linkedin mitteilt.
HR und Arbeitsrecht: Reaktionen auf das Reformvorhaben
Trotz der Ausnahme reagieren Arbeitsrechtler und HR-Professionals positiv auf das Vorhaben. „Dieses freudige Juchzen der HR-Seele kann nicht nachvollziehen, wer nicht im Personalbereich arbeitet“, schreibt Jan Martin Schmidt, HR-Berater und Executive Manager bei Ellrich & Kollegen Software, auf Linkedin zum Reformvorhaben. Denn damit werde die „letzte Bastion von ‚Wet Ink‘“ wegfallen. „Es können nun endlich einheitliche, vollständig digitale Einstellungsprozesse geschaffen werden“, so Schmidt. Dies führe zu Entlastungen in Personalabteilungen.
Arbeitsrechtler Benjamin Münnich und Henry Lambertz von der Kanzlei CMS Law empfinden die Regelung als Beitrag zur Digitalisierung und als eine Hilfe zur Standardisierung von Prozessabläufen. In einem Blog-Eintrag schreiben sie: „Für international agierende Konzerne, gerade in Matrixstrukturen mit disziplinarischen und zeichnungsberechtigten Führungskräften im Ausland, stellt die Änderung einen hilfreichen Vereinheitlichungsschritt dar, denn in vielen Ländern müssen Befristungsabreden bereits jetzt nicht schriftlich abgeschlossen werden.“
Die geplante Reform würde – sofern umgesetzt – auf Neuerungen des 2025 in Kraft getretenden Bürokratieentlastungsgesetzes folgen. Seitdem gilt: Arbeitsverträge können in elektronischer Form abgeschlossen werden, sofern die Dokumente für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können. Auch muss der Arbeitgeber den Beschäftigten oder die Beschäftigte bei der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Zudem gelten besondere Anforderungen an die digitale Signatur. Und: Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber weiterhin verlangen, dass der Nachweis doch schriftlich erteilt wird.
Sobald das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zu dem Thema beschlossen hat, muss auch der Bundestag über das Vorhaben abstimmen.
Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch das Thema Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit und das HR Forum Banking.

