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Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen: Urlaubsstunden sind mitzuzählen

Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt eine tarifvertragliche Regelung, die genommenen bezahlten Jahresurlaub bei der Berechnung der Arbeitszeitschwelle, die zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigt, nicht berücksichtigt, gegen EU-Recht (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Aktenzeichen C-514/20). Das bedeutet: Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, darf sich nicht negativ auf Mehrarbeitzuschläge auswirken. Nach Ansicht des EuGH könnten ansonsten Arbeitnehmer davon abgehalten werden, in Monaten, in den sie Überstunden gemacht haben, Urlaub zu nehmen. Das wiederum würde dem Sinn und Zweck des Jahresurlaubs, dem Arbeitnehmer Erholung zu gewähren, widersprechen.

EuGH stellt Verstoß gegen EU-Recht fest

Anlass für die EuGH-Entscheidung war die Klage eines in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmers. Dieser war der Ansicht, bei der Berechnung der tarifvertraglichen Mehrarbeitzuschläge seien die Tage zu berücksichtigen, an denen er bezahlten Jahresurlaub genommen habe. Es ging dabei um eine tarifliche Regelung, wonach Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt werden, die über eine bestimmte Zahl „geleisteter Stunden“ hinausgehen. Das Bundesarbeitsgericht, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, stellte klar, dass darunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Stunden zu verstehen seien, in denen eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird. Urlaubszeiten würden demnach bei der Berechnung Mehrarbeitszuschläge unberücksichtigt bleiben.

Allerdings hegte das BAG Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen tarifvertraglichen Regelung mit EU-Recht und legte den Fall dem EuGH vor, der nun einen Verstoß gegen EU-Recht feststellte. Das BAG muss nun im Ausgangsverfahren prüfen, ob die umstrittene tarifvertragliche Regelung dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub Gebrauch zu machen.

Das EuGH-Urteil wird voraussichtlich über die Zeitarbeitsbranche hinaus Bedeutung haben. Eric Odenkirchen, Leiter des Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), erläutert: „Das Vorlageverfahren betrifft keine zeitarbeitsspezifische Frage. Auch Tarifverträge anderer Branchen dürften von der Entscheidung des EuGH betroffen sein.“

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.