Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Entgeltumwandlungen für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu bezuschussen. Sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Jedoch kann eine tarifliche Regelung die Zuschusspflicht aufheben. Dies hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen.
Der Fall sah im Detail folgendermaßen aus: Zwei Mitarbeitende hatten ihren Arbeitgeber verklagt, da der ihnen und der von ihnen ausgewählten Versorgungseinrichtung für die Jahre 2019 und 2020 keinen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts für die bAV gezahlt hatte. Beide Mitarbeitende wandelten gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um. Dies gründete auf einem Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und der Gewerkschaft IG-Metall.
Übergangsregelung des Betriebsrentengesetzes ausschlaggebend
Das BAG hat beide Klagen abgewiesen. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit der Übergangsregelung in Paragraf 26a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Demnach gilt die Zuschusspflicht des Arbeitgebers für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022. Für die Zeiten vor Beginn des Jahres 2022 könnten die Beschäftigten deshalb keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Weiter entschied das BAG: Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen.
Offengelassen hat das BAG dagegen die Frage, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 auch als tarifliche Regelung im Sinne der Tariföffnungsklausel in Paragraf 19 Abs. 1 BetrAVG zu werten ist, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Die Tariföffnungsklausel ermöglicht es, durch Tarifvertrag von der gesetzlichen Regelung auch zuungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.