Der Europäischen Gerichtshof hat festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an freien Tagen das Recht auf tägliche Ruhezeiten von mindestens elf Stunden haben und dass tägliche und wöchentliche Ruhezeit zwei unterschiedliche Bereiche sind. Wir haben für Teil 41 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ mit dem Arbeitsrechtler Daniel Stach, Gewerkschaftssekretär beim Bundesvorstand der Gewerkschaft ver.di in Berlin, über das Urteil des EuGH gesprochen.
Personalwirtschaft: Inwieweit hat die Entscheidung des EuGH auch eine Signalwirkung für Deutschland?
Daniel Stach: Eine Signalwirkung sehe ich auf jeden Fall. Dabei ist das Thema nicht neu. Bereits 2016 ist ja das Weißbuch „Arbeiten 4.0“ des Bundesarbeitsministeriums erschienen, in dem auf Initiative der Arbeitgeber Vorschläge zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gemacht wurden. Es ist dort von „Experimentierräumen“ und „Wahlarbeitszeit“ die Rede; alles blumige Begriffe, um der Bevölkerung die Aufweichung von Arbeitsschutzstandards schmackhaft zu machen. Wir als Gewerkschaften haben das dann durch umfangreiche Aufklärungsarbeit abwenden können: Es gibt genügend empirische Studien, die klar belegen, dass verkürzte Ruhezeiten negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Arbeitnehmern haben. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung vom September 2022 ist auch das Thema „Ruhezeiten“ noch einmal in den Fokus gerückt.
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