Auch bei deutschen Unternehmen sind sie inzwischen üblich: Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Eine wichtige Stellschraube für die All-Employee-Share-Pläne ist die steuerliche Förderung durch den Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG. Dessen Höhe und Voraussetzungen werden im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) neu geregelt.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein wichtiges Instrument für das Angleichen der Interessen von Aktionären und Mitarbeitenden. Auch Unternehmen profitieren von Beschäftigten, die finanziell am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben, da es ihre Attraktivität als Arbeitgeber erhöht. Trotz dieser Win-win-Situation war die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in Deutschland bis zum Veranlagungszeitraum 2021 auf einen Freibetrag von 360 Euro beschränkt. Zum 1. Juli 2021 wurde dann der Freibetrag schon einmal auf 1440 Euro erhöht. Weiterhin wurde zum gleichen Zeitpunkt die Möglichkeit einer nachgelagerten Besteuerung für Mitarbeiterbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines neuen § 19 a EStG eingeführt. Die günstige Versteuerung stellt eine wichtige Stellschraube für Beteiligungsprogramme dar: Arbeitgeber und Mitarbeitende können durch eine günstigere Versteuerung gleichermaßen profitieren.
Die im ZuFinG vorgesehene Erhöhung des Freibetrags auf bis zu 5000 Euro ist ein richtiger Schritt, um die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in Deutschland weiter zu erhöhen. Insbesondere die All-Employee-Share-Pläne, die von einer Vielzahl von DAX-40-, MDAX- und inzwischen auch SDAX-Unternehmen angeboten werden, sollen durch die Erhöhung des Freibetrags attraktiver werden. Allerdings enthält das ZuFinG im Vergleich zur bisherigen Regelung auch Punkte, welche sich negativ auf die Attraktivität der Pläne auswirken können.
Börsennotierte Unternehmen:
Ausgestaltungsmöglichkeiten der All-Employee-Share-Pläne
Während die tatsächliche Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen in der Praxis sehr individuell ist, erfolgt die Beteiligung an börsennotierten Unternehmen im Rahmen von All-Employee-Share-Plänen in Deutschland regelmäßig über sogenannte Share-Matching-Pläne, Discountaktien oder Gratisaktien. Dabei investieren Teilnehmende üblicherweise zunächst einen Teil ihres Nettogehalts, um (vergünstigte) Aktien ihres Arbeitgebers zu erwerben (Investmentaktien) und sofort und/oder nach Ablauf einer Halteperiode kostenlose Aktien (Matchingaktien) zu beziehen.
Freibetrag soll Attraktivität steigern
Das ZuFinG will die Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärker fördern. Daher soll der Freibetrag von aktuell 1440 Euro auf 5000 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2024 angehoben werden. Diese Erhöhung ermöglicht es Arbeitnehmern, einen größeren Anteil ihrer Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerfrei zu erhalten.
Übersteigt der gewährte geldwerte Vorteil den Freibetrag, so ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Allerdings gilt ab einem Vorteil von mehr als 2000 Euro Folgendes: Liegt die Vergünstigung einer Beteiligung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, über diesem Wert, würde sie nicht mehr steuerlich begünstigt. Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben durch das ZuFinG unverändert, die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers erfolgen und darf nicht in einer Geldleistung bestehen, wenn die Beteiligung allen Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. – Auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte oder Auszubildende sind einzubeziehen. Expatriates oder Organe von Körperschaften dürfen aus Vereinfachungsgründen ausgenommen werden.
In der Praxis ist es üblich, dass sich Mitarbeitende vor der Anwendung der steuerlichen Begünstigungen nach § 3 Nr. 39 EStG mit dem Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerauskunft abstimmen. Somit können Zweifelsfragen geklärt und die Anwendbarkeit bestätigt werden.
Eine wichtige Änderung des Freibetrages soll durch die Einführung einer Haltefrist entstehen, um die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor einer unmittelbaren Veräußerung zu schützen. Werden sie dennoch vor Fristablauf verkauft oder unentgeltlich übertragen, ist der ursprüngliche Vorteil vollumfänglich zu versteuern. Dazu soll in einem neuen § 20 Abs. 4b EStG festgehalten werden: Die steuerfreien geldwerten Vorteile zählen nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus Kapitaleinkünften, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren nach Erwerb an Dritte verkauft oder unentgeltlich übertragen wird. Die Folge wäre, dass die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, falls anwendbar) nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben werden würde.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme: Auswirkung des erhöhten Freibetrags
Bei jährlich angebotenen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen mit einem vergünstigten initialen Erwerb und Erhalt von Matchingaktien nach Ablauf einer Haltefrist konnte der jährliche Steuerfreibetrag nach alter Rechtslage bereits durch den vergünstigten Erwerb von Aktien ausgeschöpft sein. Die Folge war, dass der Vorteil der Matchingaktien nicht unter den Steuerfreibetrag fiel. Die Erhöhung des Freibetrags steigert nun die Attraktivität von All-Employee-Share-Plänen. Je nach Höhe der Vorteile können sowohl der vergünstigte Erwerb als auch der spätere Erhalt von Matchingaktien im selben Jahr steuerfrei sein. Teilnehmende erhalten somit mehr Netto vom Brutto, und Arbeitgeber profitieren gegebenenfalls von der Sozialversicherungsfreiheit.
Allerdings: Durch die neu eingeführte dreijährige Haltefrist werden Teilnehmende im Vergleich zu bestehenden Regelungen benachteiligt. Bei einer zu frühen Veräußerung von verbilligten oder gratis erhaltenen Anteilen unterliegt der ursprünglich steuerfreie Vorteil der Besteuerung als Kapitalertrag. Bei den bestehenden Regelungen bleibt der Vorteil aus verbilligten oder gratis erhaltenen Anteilen unabhängig von einer Haltefrist steuerfrei.
Durch die Haltefrist werden insbesondere Share Matching-Pläne mit einem Erhalt von Matchingaktien nach Ablauf einer Haltefrist schlechter gestellt. Für diese nicht von Anfang an gehaltenen Matchingaktien würde die dreijährige Haltefrist erst mit Erhalt der Anteile beginnen. Eine unmittelbare Veräußerung oder eine Abgabe innerhalb der dreijährigen Haltefrist würde ebenfalls eine Besteuerung auslösen. Außerdem erhöht die Sperrfrist den Aufwand für die Administration und die Zahlung von Steuern.
Auch die anscheinend geplante Übertragung des Monitorings der Haltefrist auf die depotführenden Banken und Kreditinstitute wird bei diesen zu höherem Aufwand und Kosten führen, die in aller Regel an die Kunden weitergegeben werden. Außerdem setzt die Haltefrist voraus, dass mit dem Regierungsentwurf tatsächlich alle Rechtsunsicherheiten mit Blick auf die Dry-Income-Problematik gelöst werden. Diese tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Dies kann aber erst durch praktische Umsetzung innerhalb der Finanzverwaltung evaluiert werden. Sollte weiterhin ein Dry Income durch eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgelöst werden, versperrt die Haltefrist den in der Praxis nicht unüblichen Sell-to-Cover-Ansatz. Danach wird ein Teil der Mitarbeiterkapitalbeteiligung unmittelbar nach dem Zufluss veräußert, um die notwendigen Steuern und Sozialabgaben entrichten zu können. Die Haltefrist führt daher unweigerlich zur Frage nach der Finanzierung der Lohnsteuer und den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
Start-ups: Bislang keine Nutzung des § 19a EStG
Üblicherweise bieten Start-ups eine Beteiligung in Form von sogenannten virtuellen Anteilen an. Diese virtuellen Anteile werden über eine bestimmte Periode verdient. Bei bestimmten Ereignissen (in der Regel Exit in Form eines Börsengangs oder Unternehmensverkaufs) erhalten Teilnehmer regelmäßig eine Geldzahlung, wobei üblicherweise ein Vorbehalt für eine Lieferung echter Anteile besteht. Dieser Vorbehalt wird insbesondere bei einem Börsengang oder in Fällen einer Kaufpreiszahlung in Anteilen genutzt. Der bisherige § 19a EStG regelt, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus bestimmten Vermögensbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden kann (zum Beispiel bis zum Verkauf der Beteiligung). Zusätzlich soll bei einem Rückerwerb von Anteilen von einem ausscheidenden Arbeitnehmer künftig nur die für die Anteile gezahlte Vergütung versteuert werden.
Künftig sollen auch von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährte Beteiligungen grundsätzlich begünstigt sein. Ferner wird eine sogenannte Konzernklausel eingeführt, sodass als Unternehmen des Arbeitgebers auch Konzerne gelten. Infolgedessen würden auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen, die dem gleichen Konzern angehören, unter die Regelung des angepassten § 19a EStG fallen. Weiterhin sollen die relevanten Schwellenwerte für die Einordnung als Kleinstunternehmen beziehungsweise KMU erhöht werden.
Fazit
Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit attraktiverer steuerlicher Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland anerkennt. Die Erhöhung des Freibetrags macht die All-Employee-Pläne steuerlich attraktiver, allerdings wird durch die geplante Einführung der Haltefrist die Administration dieser Pläne aufwendiger und bei einem zu frühen Verkauf die steuerliche Behandlung unattraktiver. Ob die geplante Erhöhung der relevanten Schwellenwerte für die Anwendung der nachgelagerten Besteuerung nach § 19 a EStG die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen in kleinen und mittleren Unternehmen erhöht, bleibt hingegen abzuwarten. Die Erhöhung der Schwellenwerte und die Ausweitung auf Konzernunternehmen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings bleibt offen, inwieweit der angepasste § 19a EStG und insbesondere die Versteuerung des Veräußerungspreises bei ausscheidenden Arbeitnehmern die bisherige übliche Praxis von Geldzahlungen bei Start-ups ändert.
Autor
Gordon Rösch
Partner, Leiter Global Equity, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gordon.roesch@de.ey.com
www.ey.com
Martin Neutzner
Partner, Global Equity, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
martin.neutzner@de.ey.com
www.ey.com
Niklas Radü
Manager, Global Equity, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
niklas.radue@de.ey.com
www.ey.com
