Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als ihre Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit. Das hat das EuGH in einem Urteil nun bestätigt. Es wies darauf hin, dass dieses Prinzip auch zu beachten sei, wenn Pilotinnen und Piloten bei Überschreiten einer bestimmten Zahl an Flugstunden eine höhere Vergütung bekommen sollen. Werden im Rahmen einer solchen Regelung gleich hohe Schwellenwerte für Teilzeitmitarbeiter und Vollzeitbeschäftigte angesetzt, so verstößt dies gegen EU-Recht, es sei denn, die Regelung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor (EuGH, Urteil vom 19.10.2023, Aktenzeichen C-660/20).
Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften
Anlass für das EuGH-Urteil war die Klage eines deutschen Piloten, der in Teilzeit arbeitet. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Zusätzlich kann er einen finanziellen Bonus bekommen, wenn er eine bestimmte Anzahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei die vertraglich festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Diese Schwellenwerte sind für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Piloten gleich. Der Pilot fühlt sich durch diese Regelung benachteiligt. Er ist der Auffassung, die Schwellenwerte müssten aufgrund seiner Teilzeittätigkeit im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit herabgesetzt werden.
Ungleichbehandlung sachlich begründen
Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, wonach ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl an Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine nach EU-Recht verbotene Diskriminierung darstellt. Das wurde vom EuGH bejaht – zumindest für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigten die gleichen Aufgaben wie die Vollzeitbeschäftigten wahrnehmen oder die gleiche Stelle bekleiden.
Der EuGH stellte klar, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten, gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit, einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten würden damit in höherem Maß belastet und erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen für den Bonus weitaus seltener als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Eine solche nationale Regelung führe zu einer Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Piloten. es sei denn, es gebe einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.
Ob ein solcher Rechtfertigungsgrund im vorliegenden Fall gegeben ist, muss nun das Bundesarbeitsgericht prüfen. Der EuGH äußerte jedoch Vorbehalte gegenüber den von der Fluggesellschaft vorgebrachten Rechtfertigungsgründen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

